Auch im Karneval sollte man es nicht übertreiben und sich an die Spielregeln halten. Dazu rät der Berufsverband Die Führungskräfte-DFK. DFK-Jurist Rechtsanwalt Oliver Flesch gibt dazu fünf wichtige Hinweise.
Auch wenn an den „tollen Tagen“ die Zahl an „Superhelden“ und „Traumfrauen“ im Büro steigt, gibt es keinen generellen Anspruch auf Verkleidung.
(Bild: Johann Wiesböck, VBM)
Die so genannte „fünfte Jahreszeit“ steht kurz vor ihrem Höhepunkt. Zwar mögen einige Jecken glauben, dass in der Zeit zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch die Regeln des Arbeitsverhältnisses (und manchmal nicht nur diese) außer Kraft gesetzt seien. Das diesjährige Kölner Karnevalsmotto „Mer stelle alles op der Kopp“ sollten Arbeitnehmer und Führungskräfte allerdings nicht wörtlich nehmen.
Eine Narrenfreiheit während der tollen Tage gibt es auch im Büro nicht. Folgender Fünf-Punkte-Plan für die fünfte Jahreszeit sollte beachtet werden:
1. Urlaub
Die klassischen Karnevalstage sind ganz normale Arbeitstage und keine gesetzlichen Feiertage. Dies bedeutet: Wer feiern will, muss Urlaub nehmen. Eine Selbstbeurlaubung kennt das deutsche Urlaubsrecht nicht. Wer dies missachtet und ohne Zustimmung des Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz verlässt, zu Hause bleibt oder grundlos „krank feiert“, muss mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Kündigung rechnen.
Einige Unternehmen gewähren ihren Arbeitnehmern etwa am Rosenmontag einen freien Tag. In der Regel handelt es sich dabei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Wenn jedoch der Arbeitgeber in der Vergangenheit solche Tage regelmäßig von der Arbeitspflicht ausgenommen und nicht klargestellt hat, dass er dies freiwillig tut, kann nach den Grundsätzen der so genannten betrieblichen Übung auch für die Zukunft ein Anspruch auf den freien Tag für die Arbeitnehmer entstehen.
Arbeitgeber, die das vermeiden wollen, werden z.B. folgende Formulierung wählen: „In diesem Jahr haben wir uns dazu entschieden, den Betrieb an Rosenmontag (eventuell mit zeitlicher Einschränkung ab 12:00 Uhr) zu schließen. Für das kommende Jahr behalten wir uns eine andere Entscheidung ausdrücklich vor.“
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Stand vom 15.04.2021
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