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Übersicht zur TRGS 510 Chemikalien sicher lagern

Redakteur: Christian Lüttmann

Die TRGS 510 definiert den Stand der Technik für die Lagerung von Gefahrstoffen in Deutschland. Sie fasst alle relevanten Anforderungen an die Lagerung in ortsbeweglichen Behältnissen zusammen. Asecos hat nun eine umfangreiche Interpretation zu den Neuerungen der TRGS 510 in Bezug auf Sicherheitsschränke veröffentlicht. Sie ist anwenderorientiert sowie übersichtlich aufbereitet und gibt einen guten Überblick über die relevanten Aspekte der Neufassung.

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Wie Gefahrstoffe sicher gelagert werden, steht in der TRGS 510. Asecos hilft dabei, die Regeln bezüglich Sicherheitsschränken umzusetzen (Symbolbild).
Wie Gefahrstoffe sicher gelagert werden, steht in der TRGS 510. Asecos hilft dabei, die Regeln bezüglich Sicherheitsschränken umzusetzen (Symbolbild).
(Bild: Asecos)

Das Regelwerk der TRGS 510 ist für viele Anwender in der täglichen Arbeit eine Herausforderung. Die Struktur, der Aufbau und die Verweise auf andere Abschnitte für die konkreten Lager- sowie Anwendungsbedingungen und den damit verbundenen Maßnahmen ist sehr komplex. Aus diesem Grund erscheint Anfang August eine Ausarbeitung, in der sich der Sicherheitsschränke-Hersteller Asecos intensiv mit der Neufassung der TRGS 510 vom 16. Februar 2021 auseinandergesetzt und diese mit erklärenden Kommentaren für Anwender versehen hat. Diese Interpretation ist kostenlos und soll die Entscheidungsfindung des passenden Sicherheitsschranks und die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Sie kann bereits jetzt unter info@asecos.com mit dem Stichwort „TRGS 510 Interpretation“ vorbestellt werden.

Was ist neu in der TRGS 510 und zu beachten?

Abgesehen von einer neuen Struktur, wie beispielsweise das Streichen bisheriger Anlagen oder deren Integration in den Hauptteil, gibt es besonders auf inhaltlicher Ebene einige Anpassungen. So ergänzt nun das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen den Anwendungsbereich der TRGS 510. Zu den Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern zählen v. a. gefährliche Stoffe und Gemische. Wie auch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) selbst, gilt die TRGS 510 aber auch für andere Gefahrstoffe, wie brennbare aber nicht entzündbar eingestufte Gefahrstoffe. Angepasst und erweitert wurden die Gefahrstofftabelle und die mengenabhängigen Lagerbedingungen. Ebenso sind die ehemaligen Anlagen nun Anhänge und somit ab sofort Bestandteil des Hauptdokuments der TRGS 510. Die Neufassung eröffnet u. a. die Möglichkeit, die Anforderungen zur sicheren Lagerung von folgenden Gefahrgütern durch die Unterbringung in Typ-90 Sicherheitsschränken zu erfüllen:

  • akut toxische Gefahrstoffen
  • oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe
  • Gase unter Druck
  • Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen
  • entzündbare Flüssigkeiten

Die Lagerung von Gefahrstoffen in Typ 90 Sicherheitsschränken findet sich in allen Abschnitten der TRGS 510 an prominenter Stelle.

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