Steuerrecht für Betriebsfeiern Welche neuen Steuervorschriften müssen Sie für Betriebsfeiern ab 2015 beachten
Für Betriebsveranstaltungen gelten seit Anfang 2015 neue Steuervorschriften. Geben Betriebe mehr Geld aus als erlaubt, fallen spürbar weniger Steuern an. Doch bringt das Gesetz auch Nachteile mit sich. Worauf Unternehmen jetzt achten sollten.
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Ob Karnevalsfeier, Jubiläum oder Sommerfest: Betriebsfeiern sind ein wichtiges Instrument, um das Betriebsklima zu fördern. Oft fallen hierfür hohe Summen an, gerade wenn Veranstaltungen in stilvollem Ambiente stattfinden oder auch die Lebenspartner der Mitarbeiter teilnehmen. Mit dem so genannten „Zollkodex-Anpassungsgesetz“ haben sich jetzt die steuerlichen Rahmenbedingungen für Betriebsveranstaltungen geändert. Liegen die Kosten über dem Freibetrag von 110 Euro pro Person, erhebt der Fiskus deutlich weniger Steuern. Doch Vorsicht: Der steuerfreie Betrag ist aufgrund der neuen Regeln schneller ausgeschöpft als bisher. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben vertraut machen.
Steuerlich relevante Kosten erweitert
Bisher galt für Betriebsveranstaltungen eine Freigrenze von 110 Euro. Diese Freigrenze wird seit dem 1. Januar 2015 in unveränderter Höhe in einen Freibetrag umgewandelt. Die Zuwendungen unterhalb dieses Freibetrages bleiben beim Arbeitnehmer weiterhin steuer- und beitragsfrei. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich und ist bei jeder Betriebsveranstaltung für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer zu prüfen. Jedoch erweitert das neue Gesetz darüber hinaus die steuerlich relevanten Kosten und hebelt damit zwei Urteile des Bundesfinanzhofs aus (BFH, Az. VI R 94/10; Az. VI R 7/11).
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Die Folge: Zukünftig sind alle Kosten, die der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsveranstaltung aufwendet, beim Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Zuwendungen den einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind, oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung handelt. Damit sind einem Arbeitnehmer neben den Kosten für Bewirtung, Speisen oder musikalische Darbietungen auch die Aufwendungen für Räumlichkeiten und Dekoration zuzurechnen. Erschwerend kommt hinzu, dass Arbeitnehmern zukünftig auch die anfallenden Kosten für eine Begleitperson als Zuwendungen angerechnet werden.
Insgesamt ergeben sich durch die neue Gesetzesänderung Vor- und Nachteile. Im Vergleich zur früheren Freigrenzenregelung fallen künftig deutlich weniger Steuern an, da bei Überschreitung des Freibetrages in Höhe von 110 Euro Steuern nicht mehr auf den Gesamtbetrag fällig werden, sondern nur noch auf die Kosten über dem Freibetrag. Dessen ungeachtet wird der Freibetrag in Zukunft deutlich schneller überschritten, da Arbeitnehmern nun alle Kosten der Veranstaltung sowie die Kosten einer Begleitperson zugerechnet werden müssen.
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