Gesundheitsgefahren Zehn Stoffe in Elektronikgeräten, die Sie in Schwierigkeiten bringen können
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Vertriebsverbote drohen Herstellern, Importeuren und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, deren Produkte etwa zu viel Blei und Chrom VI beinhalten. Frau Dr. Enderle, die den FBDi in Rechtsbelangen berät, informiert.

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sollten ihre Produkte immer auf das Vorhandensein der zehn beschränkten Stoffe (Blei, Quecksilber, Chrom VI, Cadmium und die Flammschutzmittel und Weichmacher PBB, PBDE, DEHP, BBP, DBP und DIBP, § 3 I ElektroStoffV) und Überschreitungen der geltenden Grenzwerte hin überprüfen. Dies nicht nur, um Gesundheitsgefahren ihrer Kunden zu verhindern, sondern auch um Abmahnungen sowie das damit einhergehende Risiko von Vertriebsverboten zu vermeiden.
Das gilt gleichermaßen für Importeure und Vertreiber – und damit Distributoren, da strafbewehrte Unterlassungsansprüche auch gegen sie geltend gemacht werden können. Details dazu erläutert das nachstehende Beispiel der Kanzlei für Umwelt- und Planungsrecht Dr. Enderle. Frau Dr. Enderle berät auch den Fachverband für Bauelemente Distribution (FBDi) in Rechtsbelangen.
In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die wettbewerbsrechtliche Wirkung der Stoffbeschränkungen nach der Verordnung zur Beschränkung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) bzw. nach der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS 2) höchstrichterlich geklärt.
Danach sind die in der ElektroStoffV geregelten Stoffverbote sogenannte Marktverhaltensregeln (§ 3a UWG). Wettbewerber können deshalb mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen gegen Hersteller, Importeure und Vertreiber vorgehen, wenn diese die Stoffverbote nicht einhalten. Wichtig zu wissen ist: Die Einordnung von Stoffverboten als Marktverhaltensregeln ist auch auf andere Regelungsbereiche wie die REACh-Verordnung (Nr. 1907/2006) oder die Chemikalienverbots-Verordnung anwendbar.
Unterlassungsansprüche geltend machen
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) hatte gegen einen Hersteller von Kompaktleuchtstofflampen (sog. Energiesparlampen) strafbewehrte Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht. Diese richteten sich gegen den Vertrieb von Energiesparlampen aus verschiedenen Serien des Herstellers, die den Grenzwert für Quecksilber nach Anhang III der RoHS 2 überschritten und damit auch gegen die Stoffbeschränkungen des § 3 Abs. 1, 3 ElektroStoffV verstießen.
Weil der BGH die DUH als eine „qualifizierte Einrichtung“ nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG einstuft, darf sie Unterlassungsansprüche geltend machen. Qualifizierte Einrichtungen sind entweder in einer Liste nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) oder in einem Verzeichnis der EU Kommission über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen eingetragen und setzen sich für Verbraucherinteressen ein.
Wenn der Grenzwert überschritten ist
Maßgeblich für das Verbot des Inverkehrbringens ist der (absolute) Grenzwert für Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen nach Anhang III der RoHS 2. Vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Quecksilber in Elektro- und Elektronikgeräten nach § 3 Abs. 1 ElektroStoffV (Art. 4 RoHS 2) sind seit dem 31. Dezember 2012 Kompaktleuchtstofflampen bis zu einer Höchstkonzentration von jeweils 2,5 mg Quecksilber ausgenommen (Anhang III Nr. 1a) RoHS 2). Ist der Grenzwert nach Anhang III der RoHS 2 erwiesenermaßen überschritten, darf der (relative) Grenzwert von 0,1 Gewichtsprozent je homogenem Werkstoff (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV) nicht mehr angewendet werden. Die Grenzwerte in Anhang III sind soweit spezieller.
Weil die durch die DUH überprüften Lampen des Herstellers höhere Konzentrationen aufwiesen, hätten sie nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
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