Welche Pflichten hat der Arbeitgeber für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen? Was muss beim Lagern sowie Bereithalten von Gefahrstoffen berücksichtigt werden? Und welche Erleichterungen gelten bezüglich Kleinmengen? All das regelt die TRGS 510 – eine Anwendungshilfe.
Für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gilt die TRGS 510.
Beschäftigte in Unternehmen aller Branchen und Größen gehen häufig auch mit Gefahrstoffen um, dazu gehören v. a. Verwenden, Bereithalten und Lagern. Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" gilt auch für das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, d. h., wenn dies in Mengen erfolgt, die den Tages- bzw. Schichtbedarf übertreffen. Unternehmer müssen ihre Gefahrstoffe managen. Geeignete Software erleichtert die Arbeit.
Pflichten für Unternehmen
Die zentrale Vorschrift für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die Gefahrstoffverordnung. Sie legt wesentliche Pflichten für Arbeitgeber fest:
Gefährdungsbeurteilung,
Substitutionsprüfung,
Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen,
Erstellen von Betriebsanweisungen,
Unterweisung der Beschäftigten und Dokumentation.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung auch an die Lagerung, u. a. in:
TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“
TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“
Die TRGS 510 schließlich gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern wie Kanistern, Fässern oder Druckbehältern für Gase. Die Lagerung von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern wie Tanks, Silos oder Bunkern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter regelt dagegen die TRGS 509.
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Die TRGS 510 ist in 13 Kapitel und 2 Anhänge gegliedert und modular aufgebaut: Allgemeine Maßnahmen für Kleinmengen regelt Abschnitt 4. Dabei sind Kleinmengen „die maximal erlaubten Mengen an Gefahrstoffen, für die die Einhaltung der allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 4 ausreichend ist.“ Bei Überschreiten der Kleinmengen muss die Lagerung der Gefahrstoffe im Lager erfolgen und es sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich (Abschnitt 5). Weitere spezielle Maßnahmen – je nach Art und Menge des Gefahrstoffs – finden sich in den Abschnitten 6 bis 12. Die TRGS 510 gilt u. a. auch für desensibilisierte explosive Gefahrstoffe, soweit sie nicht unter das Sprengstoffrecht fallen.
Gilt auch für Bereithalten
Seit der letzten Änderung von 2021 gilt die Technische Regel ausdrücklich auch für „das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen; von einer angemessenen Menge kann ausgegangen werden, wenn der Tages-/Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird.“
Lagerklassen
Gefahrstoffe mit gleichartigen Eigenschaften werden in einer Lagerklasse zusammengefasst, da sie gleichartige Schutzmaßnahmen erfordern. Jedem gefährlichen Stoff bzw. Gemisch wird eine Lagerklasse zugeordnet, die i. d. R. in Abschnitt 7 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt wird. Eine Zuordnung der Lagerklasse soll basierend auf dem Fließschema in Anhang 2 TRGS 510 erfolgen. Die Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13 TRGS 510 zeigt, welche Gefahrstoffe – in Abhängigkeit von der Lagerklasse – zusammengelagert werden dürfen und welche separat gelagert werden müssen.
Praxistipp: Wenn die Lagerklasse im Sicherheitsdatenblatt nicht ausgewiesen ist, kann bei Gefahrgut die Klasse aus Abschnitt 14 als Anhaltspunkt verwendet werden.
Kleinmengenschwellen
Es gelten Erleichterungen für sog. Kleinmengen: Sie dürfen auch außerhalb von Lagern gelagert werden. Es gelten jedoch zwei Bedingungen: Die Menge des Gefahrstoffs erfordert noch keine Lagerung im Lager und die Gesamtmenge der Gefahrstoffe pro Brandbekämpfungsabschnitt bzw. Nutzungseinheit darf 1.500 kg nicht überschreiten.
Lagern in Sicherheitsschränken
Werden akut toxische Gefahrstoffe, oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Gase unter Druck, Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen oder entzündbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gelagert, müssen nur wenige zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, wie organisatorische Maßnahmen, Maßnahmen zur Alarmierung oder Erste-Hilfe-Maßnahmen. Auch Anforderungen an die Separatlagerung werden durch Lagerung in Sicherheitsschränken erfüllt, da die Schränke als eigener Lagerabschnitt gelten.
Umsetzung in der Praxis
Die TRGS 510 stellt den Stand der Technik dar und ist der Mindeststandard für die Lagerung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Verantwortliche im Umwelt- und Arbeitsschutz müssen ihre Gefahrstofflager im Blick behalten, v. a. beim Einsatz neuer Stoffe oder Änderungen von Vorschriften. Folgende Leitfragen sind dabei nützlich:
Welche Gefahrstoffe und Mengen werden gelagert?
Welche Maßnahmen sind erforderlich?
Wer führt die Maßnahmen bis wann durch?
Wie erfolgt die Wirksamkeitsprüfung der Maßnahmen?
Wie werden Änderungen relevanter Vorschriften ermittelt und umgesetzt?
Eine systematische Vorgehensweise erleichtert die Arbeit: Mit einem zentralen Gefahrstoffkataster haben Verantwortliche stets den Überblick über alle verwendeten Stoffe. Relevante Inhalte sind neben der Bezeichnung des Gefahrstoffs v. a. das Ergebnis der Substitutionsprüfung, Einstufung und Kennzeichnung bez. gefährlicher Eigenschaften, Mengen, Arbeitsbereich, Lagerklasse und Lagerort. Bei Änderungen lässt sich dann leicht ermitteln, ob Handlungsbedarf besteht. Software-Anwendungen ermöglichen nun erstmals, PDF-Sicherheitsdatenblätter automatisch einzulesen, und damit auch die Lagerklasse. Gefahrstoffe können Lagern zugeordnet werden. Die Software liefert das Gefahrstoffverzeichnis für das Lager und zeigt übersichtlich mit Ampelfarben und Hinweisen, ob die Zusammenlagerungsanforderungen aus Kapitel 13 TRGS 510 erfüllt sind. Ein Anbieter für eine Software für Gefahrstoffe mit dieser neuen Funktionalität ist die Qumsult GmbH & Co. KG
Stand: 08.12.2025
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Praxishinweis: Braucht es einen Gefahrstoffbeauftragten? Die Funktion eines Gefahrstoffbeauftragten ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dennoch können im Unternehmen Verantwortliche Aufgaben im Bereich Gefahrstoffe übernehmen. Das Gefahrstoffrecht fordert die Fachkunde gemäß § 2 Abs. 16 GefStoffV und für bestimmte Tätigkeiten (z. B. Begasungen) die Sachkunde mit Lehrgangsnachweis.
Fazit
Unternehmen verwenden häufig Gefahrstoffe. Der Arbeitgeber ist verantwortlich, dass auch Anforderungen an die sichere Lagerung ermittelt und umgesetzt werden. Ein zentrales und aktuelles Gefahrstoffkataster – inklusive Lagerklasse und Lagerort – auf das alle Beteiligten Zugriff haben, ermöglicht sicheres und gesundes Arbeiten. Softwarelösungen erleichtern die Arbeit erheblich.