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VITLAB GmbH

27.11.2025

Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff nach Verordnung (EG) Nr.1935/2004 und (EU) Nr. 10/2011

Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, werden als Bedarfsgegenstände bezeichnet. Hierzu zählen alle Materialien und Gegenstände wie z.B. Behältnisse (Flaschen, Becher, etc.), Schaufeln, Trichter aber auch Verpackungen, Küchengeräte, Besteck und Geschirr. Dabei können Lebensmittelkontaktmaterialien aus einer Vielzahl von Materialien wie Kunststoffen, Gummi, Papier, Keramik und Metall bestehen. Unsere speziell entwickelten und entsprechend gekennzeichneten Laborprodukte aus Kunststoff bieten die notwendige Qualität für den Kontakt und Gebrauch mit Lebensmitteln.

Was regelt die Verordnung (EU) Nr. 10/2011:

In der EU sind Lebensmittelkontaktmaterialien (LKM) aus Kunststoff durch die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 geregelt. Als Ausgangsstoffe dürfen nur Substanzen verwendet werden, die in der Unionsliste dieser Verordnung angeführt sind. Diese Liste enthält Monomere und andere Ausgangsstoffe, sowie Zusatzstoffe und Hilfsstoffe zur besseren Verarbeitbarkeit. Ziel ist der Schutz der Gesundheit und die Sicherstellung, dass keine unzulässigen oder gesundheitsschädlichen Stoffe in Lebensmittel übergehen.

Praxisrelevante Punkte für Anwender:

•  fordern Sie stets eine aktuelle Konformitätserklärung vom Lieferanten mit klaren Nutzungsbedingungen (u. a. „geeignet für fettige/saure Lebensmittel“, „bis 70 °C für 2 h“ etc.).

•  Prüfen Sie, ob der Artikel wiederverwendbar ist und ob die Prüfungen die vorgesehene Nutzung (Spülmaschinenzyklen, Heißkontakt) abdecken.

•  Achten Sie auf Einschränkungen bei hohen Temperaturen (Mikrowelle, Ofen) – nicht alle Kunststoffe sind dafür geprüft.

•  Bei Labor-/Prozessanwendungen: Stellen Sie sicher, dass die verwendeten Simulanzien und Prüfprofile die realen Medien und Bedingungen repräsentieren.

•  Beachten Sie Abweichungen für besondere Materialien (z. B. Biopolymere, Bedruckungen, Beschichtungen) und kombinierte Materialien.

Lebensmittelbedarfsgegenstände von VITLAB

Unsere Produkte, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (Rahmenverordnung) sowie der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Kunststoff-Verordnung). In Deutschland gelten ergänzend die nationalen Vorgaben der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV), insbesondere zu Kennzeichnung und speziellen Anforderungen. Sie werden durch ein unabhängiges, akkreditiertes Institut nach Art. 17 und Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in Verbindung mit Anhang V untersucht und bewertet.

Für die Herstellung werden ausschließlich monomere und andere Ausgangsstoffe sowie Zusatzstoffe verwendet, die in der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführt sind und deren etwaige Beschränkungen (z. B. spezifische Migrationsgrenzwerte) eingehalten werden.

Die entsprechend gekennzeichneten Produkte sind für die in der Konformitätserklärung aufgeführten Lebensmittelklassen geeignet sofern die Kontaktzeit von 24 h und eine Kontakttemperatur von 40 °C nicht überschritten wird.

Die Texte der Verordnung und Empfehlungen können in der aktuellen Fassung unter http://eurlex.europa.eu bzw. http://bfr.bund.de heruntergeladen werden.