Sicher arbeiten im Labor – das ist nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch durch diverse Vorschriften geregelt. Dabei gab es Ende 2024 einige Änderungen in der Gefahrstoffverordnung. Worauf Anwender achten müssen, und wie Software dabei hilft, stets die geltenden Schutzmaßnahmen im Blick zu haben: ein kurzer Ritt durchs Gefahrstoffrecht.
Für den Umgang mit so genannten KMR-Stoffen gelten besonders strenge Sicherheitsregeln. Hier gab es im Dezember 2024 einige Neuerungen in der Gefahrstoffverordnung.
(Bild: ideogram.ai / KI-generiert)
Die Novelle der Gefahrstoffverordnung ist am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen betreffen v.a. Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen, so genannte KMR- bzw. CMR-Stoffe sowie Tätigkeiten mit Asbest. Ziel ist es, die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen zu verbessern.
Unternehmen, in denen KMR-Stoffe hergestellt oder verwendet werden, müssen Änderungen ermitteln und bestehende Maßnahmen überprüfen, ggf. anpassen bzw. neu festlegen. Ebenso müssen die Sicherheitsverantwortlichen neue Forderungen für Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigem Material identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen umsetzen.
Wesentliche Änderungen für den Umgang mit KMR-Stoffen
Für die Tätigkeiten mit kanzerogenen, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen sind folgende Regeln zu beachten:
KMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B dürfen grundsätzlich nur in geschlossenen Systemen hergestellt und verwendet werden.
Das risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A und1B – aktuell in der TRGS 910 geregelt – wird aufgenommen. Anforderungen an Schutzmaßnahmen werden an das statistische Risiko gekoppelt, durch die Tätigkeit eine Krebserkrankung zu erleiden.
Bei Überschreiten des Arbeitsplatzgrenzwerts (AGW) bei Tätigkeiten mit KM-Stoffen der Kategorie 1A und 1B muss ein Maßnahmenplan erstellt werden. Unternehmen müssen der zuständigen Behörde die ermittelte Exposition mitteilen und den Maßnahmenplan übermitteln. Die Verschlussregelung für KM-Stoffe der Kategorien 1A und 1B wird gestrichen.
Zusätzliche Regelungen für Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A und 1B werden festgelegt, u.a. muss ein Expositionsverzeichnis geführt und fünf Jahre aufbewahrt werden (Für KM-Stoffe der Kategorien 1A und 1B beträgt die Aufbewahrungsdauer unverändert 40 Jahre).
Wesentliche Änderungen für den Umgang mit Asbest
Da in allen Gebäuden, die vor dem 31.Oktober 1993 errichtet wurden, mit Asbest in den Baustoffen bzw. der Bausubstanz gerechnet werden muss, gilt u.a.:
Tätigkeiten mit geringem und mittlerem Risiko dürfen bei Einhalten festgelegter Schutzmaßnahmen durchgeführt werden, für Tätigkeiten mit hohem Risiko gelten unverändert strengere Anforderungen.
Es wird eine Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers von Bauarbeiten eingeführt. Er muss dem beauftragten Unternehmen nun alle ihm vorliegenden Informationen (i.W. Baujahr bzw. Baubeginn) oder zur Schadstoffbelastung zur Verfügung stellen.
Bei unklarer Sachlage muss das Bauunternehmen eine Erkundung in den Gebäuden durchführen lassen.
Die Anforderung zur Sachkunde wird nun auch für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien eingeführt (z. B. Gleis-, Straßen- und Tunnelbau, Steinbrüche). Es gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren.
Arbeiten mit Asbest dürfen nur von fachkundigen Beschäftigten ausgeübt werden. Die Fachkunde kann durch einen Fortbildungskurs erworben werden z.B. bei der BG BAU. Auch hier gilt eine dreijährige Übergangsfrist.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen nun explizit auch psychische Belastungen berücksichtigt werden.
Arbeitgeber müssen zunächst prüfen, ob sie betroffen sind. Werden KMR-Stoffe hergestellt bzw. verwendet, müssen interne Abläufe angepasst werden. Bauunternehmen müssen geänderte Anforderungen umsetzen, dies betrifft v.a. Informationen des Auftraggebers sowie die Qualifikation der Beschäftigten. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) regeln im Wesentlichen, was für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gilt.
1) Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde. Auch psychische Belastungen durch unzureichende oder unverständliche Informationen, unzureichende Einweisung oder widersprüchliche Arbeitsanforderungen müssen dabei berücksichtigt werden.
2) Sicherheitsdatenblatt
Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung notwendige Informationen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit von seinen Lieferanten einholen, dazu gehören auch Angaben zu Zulassungspflicht sowie zu Herstellungs- und Verwendungsverboten. Die wichtigste Informationsquelle bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB). Da eine aktuelle Fassung verwendet werden muss, empfiehlt sich, turnusmäßig alle zwei Jahre aktuelle Versionen anzufordern.
Der Arbeitgeber muss das Sicherheitsdatenblatt dann auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüfen und ggf. beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt anfordern. Hintergrund für diese Plausibilitätsprüfung gem. GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400 ist, dass Sicherheitsdatenblätter häufig fehlerhaft sind. Korrekte Angaben sind jedoch die Basis für den sicheren Umgang und geeignete Schutzmaßnahmen wie Persönliche Schutzausrüstung.
3) Gefahrstoffkataster/ -verzeichnis
Grundsätzlich muss beim Umgang mit Gefahrstoffen ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Relevante Daten liefert im Wesentlichen das Sicherheitsdatenblatt. Folgende Daten müssen mindestens enthalten sein:
Bezeichnung des Gefahrstoffs,
Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können,
ein Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter
Gefahrstoffkataster werden oft als Excel-Tabellen erstellt, relevante Daten müssen aufwendig erfasst bzw. aktualisiert werden. Im Tagesgeschäft kann der Überblick verloren gehen, das Gefahrstoffverzeichnis ist dann nicht auf dem aktuellen Stand.
4) Betriebsanweisungen
Auf der Grundlage von Informationen und Ergebnissen aus der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Sie müssen den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zugänglich gemacht werden, möglichst in der Nähe des Arbeitsplatzes z.B. als Aushang. Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache verfasst sein, d.h. für nicht deutschsprachige Beschäftigte sind evtl. Übersetzungen erforderlich.
Betriebsanweisungen müssen mindestens folgende Punkte beinhalten:
Stand: 08.12.2025
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Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe,
Informationen über angemessene Vorsichtsmaßnahmen,
Informationen über Interventionsmaßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.
Bei jeder „maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen“, z.B. bei geänderter Einstufung des verwendeten Gefahrstoffs, muss geprüft werden, ob zugehörige Betriebsanweisungen noch aktuell sind oder angepasst werden müssen. Und schließlich müssen Beschäftigte anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen werden.
Die zahlreichen Vorgaben und Sicherheitsmaßnahmen können Anwender nur dann umfassend schützen, wenn diese auch mit ihnen vertraut sind. Um einen Überblick zu gewährleisten, bieten sich spezielle Softwarelösungen an, auf die Laborangestellte zugreifen können.
Geeignet sind Anwendungen für Gefahrstoffe, die PDF-Sicherheitsdatenblätter automatisch einlesen können und eine einfache Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Aus eingelesenen Daten sollte dann das individuelle Gefahrstoffkataster entstehen, Betriebsanweisungen sollten auf Knopfdruck erstellt werden können.
Ein schneller Gefahrstoffcheck für Stoffe und Gemische sollte die KMR-Eigenschaft automatisch anzeigen, wobei KMR-Stoffe aufgrund entsprechender Gefahrenkategorien und H-Sätze erkannt werden. Auch eine Anzeige, für welche Stoffe Tätigkeiten für Schwangere unzulässig sind sowie arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, erleichtert die Arbeit der Verantwortlichen. Um Gefahrstoffe zuverlässig zu managen, ist Software wie die webbasierte Software von Qumsult geeignet. Interessierte können die HSEQ-Software kostenlos 30 Tage testen oder im Rahmen eines Web-Meetings kennenlernen: Web Sara Gefahrstoffe.