Durch die neue Ersatzbaustoffverordnung kommen auf Entsorger von Abfällen und Umweltlabore viele Veränderungen zu. Die ab August 2023 geltende Verordnung hält einige Änderungen bei Grenzwerten und Probenvorbereitungen, aber auch bei den Gerätemethoden bereit.
Abb.1: Insbesondere für Umweltlabore bringt die Neufassung der Ersatzbaustoffverordnung, die die Verwertung von mineralischen Abfällen regelt, erheblichen Aufwand und längere Arbeitszeiten mit sich (Symbolbild).
Ressourcen sind wertvoll, viele sogar endlich. Im Sinne der Nachhaltigkeit sollte achtsam mit ihnen umgegangen werden. Dazu gehört auch, dass wo es möglich ist und Sinn macht, recycelt wird, auch im Labor. Einen Spezialfall behandelt die neue Ersatzbaustoffverordnung. Sie wurde von der Politik erstellt, um die Wiederverwendung von mineralischen Bauabfällen – etwa im Straßenbau oder Erdbau – zu fördern. Dennoch soll der Schutz von Boden und Grundwasser gewährleistet sein. Bei der Ersatzbaustoffverordnung handelt es sich nicht um eine völlig neue Verordnung, sondern um eine Neufassung einiger schon bekannter Verordnungen, wie der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Außerdem werden durch sie auch die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung aktualisiert. Das bedeutet: Die Mantelverordnung ist keine einzelne Regelung, sondern ein Zusammenschluss aus den vier folgenden Verordnungen:
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Deponieverordnung (DepV)
Stichtag für das Inkrafttreten der Mantelverordnung ist der 1. August 2023. Erstmalig werden bundeseinheitliche Anforderungen an Herstellung, Grenzwerte und Messmethoden und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe festgelegt und länderspezifische Regelungen wie die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) abgelöst. Probenahme, Messmethoden und Grenzwerte werden so bundesweit vereinheitlicht, was es der Branche erleichtert, deutschlandweit zu agieren.
Vorgaben für die Verwertung von mineralischen Abfällen
Im Mai 2021 hat die Bundesregierung den Entwurf der Mantelverordnung vom November 2020 überarbeitet u. a. in § 8 Abs. 8 BBodSchV. Die Verordnung tritt zwei Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft. Stichtag für das Inkrafttreten der Mantelverordnung ist der 1. August.2023. Mit der Mantelverordnung, d. h. mit mehreren aufeinander abgestimmten Verordnungen, trifft die Bundesregierung einheitliche Regelungen darüber, wie mineralische Abfälle – z. B. Bauschutt – bestmöglich zu verwerten sind. Dabei geht es v. a. um den Schutz von Boden und Grundwasser und um eine möglichst hohe Recyclingquote für mineralische Ersatzbaustoffe, die durch Wiederaufbereitung von Baustoffen und aus Reststoffen gewonnen werden. Quelle:ersatzbaustoffverordnung.de
Allgemeine Änderungen
Ein neuer Aspekt in der Ersatzbaustoffverordnung ist die Güterüberwachung, die in drei Schritten erfolgen soll: Eignungsnachweis, werksseitige Produktionskontrolle und Fremdüberwachung. Weitere Änderungen sind die Rechtsverbindlichkeit, die Anforderungen an die Herstellung, der Einbau der Ersatzbaustoffe sowie die Verwertung und die Überprüfungsart.
Änderungen für Umweltlabore
Abb. 2: Phenole und Chlorphenole müssen künftig mithilfe von GC-MS bestimmt werden. Im Bild das GCMS-QP2020 NX von Shimadzu.
(Bild: Shimadzu Deutschland)
Was hat das alles mit Laboren zu tun? Insbesondere für Umweltlabore bringen diese Änderungen erheblichen Aufwand und längere Arbeitszeiten mit sich, v. a. beim Entwickeln neuer Anweisungen und Methoden sowie beim individuellen Erfassen der damit einhergehenden Änderung für das eigene Labor. Bei den folgenden Analysemethoden ergeben sich Änderungen für Geräte, Probenvorbereitung und/oder Grenzwerte:
Chlorbenzole, Hexachlorcyclohexan (HCH), Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD/F), Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT)
Sprengstoffverbindungen
Einer dieser Parameter sind Polychlorierte Biphenyle (PCB): Neben der Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor (GC-ECD) ist nun auch die Gaschromatographie mit Massenspektrometriekopplung (GC-MS) zu ihrem Nachweis zulässig. Das bedeutet einen großen Vorteil für Labore, da in Zukunft für diesen Parameter kein Strahlenschutzbeauftragter bzw. kein Strahlenschutzverantwortlicher mehr benötigt wird. Denn im Gegensatz zum ECD, der im Innern einen radioaktiven ß-Strahler hat, arbeitet ein GC-MS-Gerät strahlungsfrei. Außerdem entfällt die Atomabsorptionsspektrometrie-(AAS-)Pflicht für bestimmte Parameter bei einigen Verordnungen. Antimon, Arsen, Blei, Cadmium und Chrom gesamt und Kupfer, Molybdän, Nickel, Vanadium, Zinn und Thallium können mittels ICP-OES oder ICP-MS gemessen werden. Auch Quecksilber kann jetzt mithilfe von ICP-MS oder auch AAS mit und ohne Anreicherung bestimmt werden.
Andere Parameter rücken mehr in den Fokus der Umweltanalytik, z. B. PFAS, MTBE oder auch Chlorphenole. In der Analyse von Phenolen und Chlorphenolen ergibt sich die größte Änderung, da im Zuge der neuen Verordnung die Gerätemethode komplett geändert wurde. Bisher haben Umweltlabore Phenole als Summenparameter entweder mittels UV-Vis-Spektroskopie, Flow Injection Analysis (FIA) oder Continuous Flow Analysis (CFA) gemessen. Nun müssen Phenole und Chlorphenole mithilfe von GC-MS bestimmt werden, da diese in Zukunft als Einzelparameter angegeben werden müssen (s. Tab. 1 und 2).
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Die entsprechende Norm (DIN 38407-27) ist nicht neu, wurde aber in Umweltlaboren nicht oft angewendet, da für die Phenolbestimmung bisher die Summe der Phenole gefordert wurde und ausreichend war. Hinzu kommt, dass die UV-Vis-Methode günstiger war, da das Gerät in der Anschaffung preiswerter ist als ein GC-MS. Da die Messmethode eine andere ist, ändert sich auch die Probenvorbereitung. Beim Verfahren nach DIN 38407-27 werden dadurch keine gefährlichen Chemikalien wie Kupfersulfat oder Chloroform mehr benötigt und somit besteht eine geringere Gefahr für Labormitarbeiter. Dabei ist zu beachten, dass der Phenolindex (Summe der Phenole) nicht komplett außer Acht gelassen werden kann: Zur Herstellung von Asphalt werden Kohlenteer, Pech und bitumenhaltige Stoffe verwendet, wodurch Asphaltproben unter eine andere Verordnung fallen. Dies bedeutet, dass viele Labore künftig auf beide Analysemethoden – UV-Vis und GC-MS – zurückgreifen müssen.
Stand: 08.12.2025
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Gut vorbereitet für die neue Verordnung
Um einen Überblick zu haben, was sich in den jeweiligen Laboren ändert, sollten diese eine Liste mit den aktuell benutzten Versuchsverfahren und dazugehörigen DIN-Normen erstellen. Sobald diese vorliegt, sollte jede Norm mit der ab August geltenden Verordnung verglichen und jede Änderung erfasst werden. Zum Abschluss müssen alle Änderungsmaßnahmen erfasst werden, die notwendig sind, um nach der neuen Verordnung arbeiten zu können, z. B. eine Liste für noch anzuschaffende Geräte und Chemikalien. Zur Vervollständigung müssen zusätzlich die Arbeitsanweisungen angepasst und eine Risikobewertung erarbeitet werden. Werden diese Vorbereitungen nun zeitnah umgesetzt, sind die Labore zum Stichtag im August gut gerüstet für die neue Ersatzbaustoffverordnung.
* Wynonna Nitsch, GC/GCMS Produktspezialistin, Shimadzu Deutschland