Texte generieren sich dank generativer KI heute fast von selbst. Auch Wissenschaftler nutzen solche Tools, um ihre Ergebnisse in Schriftform zu bringen und zu veröffentlichen. Nicht immer ist das gewünscht. Ein Verlag verweigert sogar die Publikation von Inhalten, die durch oder mithilfe von KI erstellt wurden. Dies kritisiert ein aktuelles Diskussionspapier.
Wissenschaftliche Veröffentlichungen mithilfe von KI? Es gibt Verlage, die das durch ihre Vertragsklauseln erschweren (Symbolbild).
Künstliche Intelligenz soll die Arbeit vereinfachen. Doch in manchen Fällen entstehen daraufhin neue Hindernisse, etwa, wenn es um das Publizieren von Texten oder wissenschaftliche Arbeiten geht. Denn in Verlagsverträgen finden sich teilweise Klauseln, die die Nutzung von KI einschränken oder sogar verbieten.
Wie solche Verträge das wissenschaftliche Publizieren einschränken, haben sich zwei Forscher genauer angesehen. Dazu untersuchten Prof. Dr. Michael Grünberger von der Bucerius Law School in Hamburg und Prof. Dr. Gerrit Hornung von der Universität Kassel die Klauseln des C.H. Beck-Verlags und deren Folgen.
Die Regelungen zur Rechteübertragung betreffen demnach zwei zentrale Aspekte:
die Erstellung von Texten mithilfe von generativer KI
und die Nutzung von selbst verfassten Texten in KI-basierten Anwendungen.
„KI wird in den Rechtswissenschaften bereits vielfach eingesetzt, doch viele Autorinnen und Autoren sind sich der Einschränkungen durch solche Klauseln oft nicht vollständig bewusst“, sagt Hornung.
Schon KI zur Recherche kann vertraglich verboten sein
Die beiden Professoren zeigen auf, wie die Rechteübertragungsklausel im Fall des C.H. Beck-Verlags die Erstellung von Texten mit Unterstützung von KI-Anwendungen praktisch verbietet. Das KI-Nutzungsverbot gilt nicht nur für vollständig KI-generierte Texte, sondern auch für Texte, die Autoren mit einer als Recherche- oder Schreibwerkzeug genutzten KI-Anwendung erstellt haben. Die Übernahme von KI-generierten Textteilen ist damit ausgeschlossen. Ebenso verboten ist die Übernahme von Textteilen aus langfristigen Interaktionen mit KI-Chatbots.
„Die Regelungen machen es zunehmend schwer, wissenschaftliche Inhalte effizient zu erstellen“, sagt Hornung. „Dadurch wird die wissenschaftliche Arbeit stark eingeschränkt.“ Allerdings sei das noch nicht ausreichend bekannt unter denjenigen, die die neuen Verträge bereits unterschrieben haben oder die sie künftig unterschreiben sollen.
Verlage oder Autoren: Wer darf mit KI arbeiten?
„Es ist die Aufgabe der Wissenschaft, sich darüber zu verständigen, was gute wissenschaftliche Praxis in Zeiten generativer KI bedeutet“, ergänzt Grünberger, Präsident der Bucerius Law School . „Mit den Klauseln schreiben Verlage unzulässig und freiheitseinschränkend vor, wie Autorinnen und Autoren heute arbeiten sollen.“
Die Klauseln begrenzen die Autoren zudem bei der Nutzung ihrer eigenen Texte. Sie übertragen dem Verlag das ausschließliche Recht, ihre Texte mit KI-Anwendungen zu verarbeiten und verlieren damit die Möglichkeit, dies selbst zu tun. Eigene Texte lassen sich so nicht in KI-Systeme eingeben, um beispielsweise Präsentationen zu erstellen.
Außerdem dürfen die Autoren ihre Texte nicht für KI-gestützte Anwendungen oder die Entwicklung von KI-Modellen einsetzen. Auch die Verwendung der Inhalte als Trainingsdaten für andere KI-Modelle ist ausgeschlossen. „Als Wissenschaftler dürfen wir unsere Texte beispielsweise nicht mehr nutzen, um europäische Open-Source-Modelle zu trainieren. Das beeinträchtigt den Innovationswettbewerb im europäischen KI-Sektor“, sagt Grünberger.
Einsatz von KI kritisch diskutiert
Hornung und Grünberger betonen, dass sich ihre Kritik nicht ausschließlich gegen den von ihne untersuchten C.H. Beck Verlag richtet – vielmehr geht es um ein strukturelles Problem. Sie schlagen vor, die Szenarien des Einsatzes von KI kritisch zu diskutieren und mit weiteren realistischen Szenarien zu ergänzen. Sie sehen ihr veröffentlichtes Diskussionspapier als Grundlage, die stetig erweitert werden soll. Ziel ist es, Formulierungen zu entwickeln, die sowohl den berechtigten Interessen der Verlage gerecht werden als auch neue Ansätze in der Erstellung rechtswissenschaftlicher Texte ermöglichen und den Wettbewerb für KI-Modelle offenhalten.
Schon gewusst? Die Vogel Communications Group hat sich bereits früh mit dem Thema „Künstliche Intelligenz“ als Tool für Fachmedien beschäftigt. Für die LABORPRAXIS sowie alle anderen Redaktionen des Unternehmens gelten KI-Leitlinien, die einen transparenten und verantwortungsvollen Umgang mit dieser Technik gewährleisten sollen.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.