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Restriktive Verlagsregeln für künstliche Intelligenz? KI-Klauseln erschweren wissenschaftliche Veröffentlichungen

Quelle: Pressemitteilung Bucerius Law School 3 min Lesedauer

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Texte generieren sich dank generativer KI heute fast von selbst. Auch Wissenschaftler nutzen solche Tools, um ihre Ergebnisse in Schriftform zu bringen und zu veröffentlichen. Nicht immer ist das gewünscht. Ein Verlag verweigert sogar die Publikation von Inhalten, die durch oder mithilfe von KI erstellt wurden. Dies kritisiert ein aktuelles Diskussionspapier.

Wissenschaftliche Veröffentlichungen mithilfe von KI? Es gibt Verlage, die das durch ihre Vertragsklauseln erschweren (Symbolbild).(Bild: ©  Seventyfour - stock.adobe.com)
Wissenschaftliche Veröffentlichungen mithilfe von KI? Es gibt Verlage, die das durch ihre Vertragsklauseln erschweren (Symbolbild).
(Bild: © Seventyfour - stock.adobe.com)

Künstliche Intelligenz soll die Arbeit vereinfachen. Doch in manchen Fällen entstehen daraufhin neue Hindernisse, etwa, wenn es um das Publizieren von Texten oder wissenschaftliche Arbeiten geht. Denn in Verlagsverträgen finden sich teilweise Klauseln, die die Nutzung von KI einschränken oder sogar verbieten.

Wie solche Verträge das wissenschaftliche Publizieren einschränken, haben sich zwei Forscher genauer angesehen. Dazu untersuchten Prof. Dr. Michael Grünberger von der Bucerius Law School in Hamburg und Prof. Dr. Gerrit Hornung von der Universität Kassel die Klauseln des C.H. Beck-Verlags und deren Folgen.

Die Regelungen zur Rechteübertragung betreffen demnach zwei zentrale Aspekte:

  • die Erstellung von Texten mithilfe von generativer KI
  • und die Nutzung von selbst verfassten Texten in KI-basierten Anwendungen.

„KI wird in den Rechtswissenschaften bereits vielfach eingesetzt, doch viele Autorinnen und Autoren sind sich der Einschränkungen durch solche Klauseln oft nicht vollständig bewusst“, sagt Hornung.

Schon KI zur Recherche kann vertraglich verboten sein

Die beiden Professoren zeigen auf, wie die Rechteübertragungsklausel im Fall des C.H. Beck-Verlags die Erstellung von Texten mit Unterstützung von KI-Anwendungen praktisch verbietet. Das KI-Nutzungsverbot gilt nicht nur für vollständig KI-generierte Texte, sondern auch für Texte, die Autoren mit einer als Recherche- oder Schreibwerkzeug genutzten KI-Anwendung erstellt haben. Die Übernahme von KI-generierten Textteilen ist damit ausgeschlossen. Ebenso verboten ist die Übernahme von Textteilen aus langfristigen Interaktionen mit KI-Chatbots.

„Die Regelungen machen es zunehmend schwer, wissenschaftliche Inhalte effizient zu erstellen“, sagt Hornung. „Dadurch wird die wissenschaftliche Arbeit stark eingeschränkt.“ Allerdings sei das noch nicht ausreichend bekannt unter denjenigen, die die neuen Verträge bereits unterschrieben haben oder die sie künftig unterschreiben sollen.

Verlage oder Autoren: Wer darf mit KI arbeiten?

„Es ist die Aufgabe der Wissenschaft, sich darüber zu verständigen, was gute wissenschaftliche Praxis in Zeiten generativer KI bedeutet“, ergänzt Grünberger, Präsident der Bucerius Law School . „Mit den Klauseln schreiben Verlage unzulässig und freiheitseinschränkend vor, wie Autorinnen und Autoren heute arbeiten sollen.“

Die Klauseln begrenzen die Autoren zudem bei der Nutzung ihrer eigenen Texte. Sie übertragen dem Verlag das ausschließliche Recht, ihre Texte mit KI-Anwendungen zu verarbeiten und verlieren damit die Möglichkeit, dies selbst zu tun. Eigene Texte lassen sich so nicht in KI-Systeme eingeben, um beispielsweise Präsentationen zu erstellen.

Außerdem dürfen die Autoren ihre Texte nicht für KI-gestützte Anwendungen oder die Entwicklung von KI-Modellen einsetzen. Auch die Verwendung der Inhalte als Trainingsdaten für andere KI-Modelle ist ausgeschlossen. „Als Wissenschaftler dürfen wir unsere Texte beispielsweise nicht mehr nutzen, um europäische Open-Source-Modelle zu trainieren. Das beeinträchtigt den Innovationswettbewerb im europäischen KI-Sektor“, sagt Grünberger.

Einsatz von KI kritisch diskutiert

Hornung und Grünberger betonen, dass sich ihre Kritik nicht ausschließlich gegen den von ihne untersuchten C.H. Beck Verlag richtet – vielmehr geht es um ein strukturelles Problem. Sie schlagen vor, die Szenarien des Einsatzes von KI kritisch zu diskutieren und mit weiteren realistischen Szenarien zu ergänzen. Sie sehen ihr veröffentlichtes Diskussionspapier als Grundlage, die stetig erweitert werden soll. Ziel ist es, Formulierungen zu entwickeln, die sowohl den berechtigten Interessen der Verlage gerecht werden als auch neue Ansätze in der Erstellung rechtswissenschaftlicher Texte ermöglichen und den Wettbewerb für KI-Modelle offenhalten.

Die Ergebnisse des Diskussionspapiers sind auch für andere Verlage und Disziplinen relevant. So handeln Presse-Verlage inzwischen gegenüber Journalisten ähnlich. Gegen diese Praxis etwa klagt derzeit der Deutsche Journalistenverband gegen den Verlag der Süddeutschen Zeitung.

KI-Leitlinien bei LABORPRAXIS

Schon gewusst? Die Vogel Communications Group hat sich bereits früh mit dem Thema „Künstliche Intelligenz“ als Tool für Fachmedien beschäftigt. Für die LABORPRAXIS sowie alle anderen Redaktionen des Unternehmens gelten KI-Leitlinien, die einen transparenten und verantwortungsvollen Umgang mit dieser Technik gewährleisten sollen.

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Zum Download des Diskussionspapiers (pdf): Diskussionspapier zu den Auswirkungen weitreichender Klauseln in Verlagsverträgen über die Nutzung von generativer KI, M. Grünberger, G. Hornung; Version 1.0; Stand: 10.11.2025, 5 Seiten

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