Der Countdown hat begonnen. Je nach Unternehmensgröße müssen ab 2025 die ersten Nachhaltigkeitsberichte für das vorhergehende Geschäftsjahr erstellt werden. Welche Unternehmen sind ab wann in der Berichtspflicht? Und wo finden sich Hilfen und Leitlinien zur Berichtserstellung? Ein Überblick zu zentralen Punkten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).
Die Grafik zeigt, welche Unternehmen ab wann einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen.
(Bild: QUMsult)
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet bestimmte Unternehmen, einen Nachhaltigkeitsbericht nach festgelegten Standards zu erstellen. Die Richtlinie ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und muss 18 Monate später von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, also bis 6. Juli 2024.
Große, kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen bereits fürs Bilanzjahr 2024 zu Nachhaltigkeit berichten. Weitere Unternehmen sind schrittweise betroffen. Wer einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen muss und welche Lösungen es für Berichterstattung und Ermitteln relevanter Betriebsdaten gibt, erläutert der nachfolgende Beitrag.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive ist die Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive. Ziel ist, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung zu stellen.
Wichtige Elemente der CSRD sind einheitliche EU-Standards für Nachhaltigkeitsinformationen, die sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Unternehmen, die zukünftig Nachhaltigkeitsberichte auf der Grundlage der CSRD erstellen müssen, legen Informationen zu den ESRS offen.
Ein großer Teil dieser Standards greift dabei auf Erfahrungen von Unternehmen zurück, die nach der Global Reporting Initiative (GRI) berichten. Die GRI besteht fort, mit ihr berichten Anwender freiwillig zu den Auswirkungen ihrer Organisation auf Umwelt, Menschen und Wirtschaft.
Zukünftig soll es vier Sets der ESRS geben, Set 1 wurde bereits veröffentlicht.
Übersicht über ESRS und Inhalte
Set
Inhalt
Veröffentlichung delegierter Rechtsakte
Set 1
12 Berichtsstandards Allgemeine Anforderungen an einen Nachhaltigkeitsbericht und allgemeine Angaben (ESRS 1 und 2) ) – Umwelt: Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen, biologische Vielfalt und Ökosysteme, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E1-E5) ) – Soziales: Eigene Belegschaft, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer (ESRS S1-S4) – Unternehmenspolitik (ESRS G1), u.a. Unternehmenskultur, Lieferantenbeziehungen, Lobbying, Schutz von Whistleblowern, Zahlungspraktiken
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772: Gilt ab 1. Januar 2024 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen
Set 2
Branchenbezogene Standards für 10 Branchen,; vereinfachte Berichtsstandards für börsengelistete kleine und mittlere Unternehmen sowie Nicht-EU-Unternehmen, ggfs. Erweiterungen für Set 1
Voraussichtlich Mitte 2026
Set 3 und 4
Branchenbezogene Berichtsstandards für voraussichtlich ca.30 weitere Branchen
In Planung
Erstellt mit dem HTML Tabellen Generator von netgrade
Zu Set 1 ESRS mit allgemeinen Anforderungen und Angaben sowie Umwelt, Soziales und Unternehmenspolitik (Environment, Social und Governance, ESG) sollen voraussichtlich ca. 1.200 Datenpunkte bearbeitet werden. Für bestimmte Kriterien sollen schrittweise Angabepflichten im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr der Berichterstattung gelten.
Wer ist betroffen?
Die Berichtspflicht nach CSRD gilt zukünftig schrittweise für mehr als 15.000 Unternehmen in Deutschland, und zwar...
ab 2025: für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits nach CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz berichtspflichtig sind, also große, kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mind. 25 Mio. € und/oder Nettoumsatzerlösen von mind. 50 Mio. €
ab 2026: für große Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die bisher nicht berichten müssen. Als groß gelten Unternehmen, die mind. zwei der drei Merkmale erfüllen: -Bilanzsumme: mind. 25 Mio. € -Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. € -durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250
ab 2027: für börsennotierte KMU (> 10 und < 250 Beschäftigte), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück)-Versicherungsunternehmen, mit weniger als 250 Beschäftigten – Ausnahme: börsennotierte Kleinstunternehmen*. (Hinweis: Betroffene Börsennotierte KMU können sich während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren von der Berichterstattung befreien lassen. Dazu müssen sie in ihrem Lagebericht erklären, warum sie ihrer Pflicht noch nicht nachkommen können. Sie müssen dann ihren ersten Bericht für das Berichtsjahr 2028 in 2029 veröffentlichen.)
ab 2029: für Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen und mehr als 150 Mio. € Nettoumsatzerlöse in der EU.
Die Berichtspflicht besteht jeweils für das vorherige Bilanzjahr, also erstmalig bereits für das Geschäftsjahr 2024. Informationen müssen bis zum 30. April des Folgejahres offengelegt werden, d. h. die ersten Unternehmen müssen bis 30. April 2025 über das Geschäftsjahr 2024 berichten.
*Definition Kleinstunternehmen: Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen: Bilanzsumme: max. 450.000 €, Nettoumsatzerlöse: max. 900.000 €, Durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: max. 10 (Quelle: Delegierte Richtlinie)
Umsetzung in der Praxis
Zunächst müssen Unternehmen prüfen, ob sie betroffen sind. Ist dies der Fall, sind die Unternehmen gut beraten, bereits jetzt zu planen, wie sie den geforderten Nachhaltigkeitsbericht erstellen und wer zuständig ist. Dabei gibt es einige Punkte zu beachten.
Doppelte Wesentlichkeit
Am Anfang steht die sog. Wesentlichkeitsanalyse. Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist „wesentlich“, wenn er die Kriterien für die Wesentlichkeit der Auswirkungen oder für die finanzielle Wesentlichkeit oder für beide erfüllt, d. h.: Welche Auswirkungen hat die eigene Geschäftstätigkeit (inside-out) und welche finanziellen Risiken und Chancen gibt es durch die Einwirkungen von außen (outside-in). Also z. B. welche Auswirkungen hat das eigene Unternehmen auf den Klimawandel (u. a. CO2-Emissionen, Energieträger und -verbrauch) und welche Folgen hat das für das Unternehmen, insbesondere finanzielle Aspekte. Leitlinien zur Wesentlichkeitsanalyse sollen Unternehmen unterstützen, sie liegen derzeit als Entwurf in englischer Sprache vor (s. weiterführende Informationen am Ende des Beitrags).
Bericht und Prüfpflicht
Die Berichterstattung muss in einem separaten Abschnitt des Lageberichts erfolgen. Der Bericht muss maschinenlesbar sein, gefordert werden XHTML-Format und XBRL-Tags für den Nachhaltigkeitsbericht, und er muss geprüft werden, voraussichtlich durch Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfer oder unabhängige Anbieter.
Eine Entscheidungshilfe zu Möglichkeiten, sich von der Einzelberichtspflicht von Tochterunternehmen zu befreien sowie zu Berichtspflichten bei Sonderkonstellationen finden Unternehmen hier in dem Flussdiagramm des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK), Stand: November 2023.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
Werkzeuge und Hilfen für die Umsetzung
Eine Möglichkeit zum Erstellen von Nachhaltigkeitsberichten bietet der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK). Unternehmen berichten zu den gefragten Inhalten („comply“). Werden Kriterien nicht erfüllt, weil sie nicht zutreffen oder noch nicht umgesetzt sind, können Unternehmen dies erklären und Ziele für die Umsetzung benennen („explain“). Anhand von 20 Kriterien werden relevante Informationen erfasst, von der Geschäftsstelle des DNK auf formale Vollständigkeit geprüft und dann online veröffentlicht. Die DNK-Erklärung wird aktuell an Anforderungen der CSRD angepasst, insbesondere bezüglich der ESRS.
Zusätzlich kann HSEQ-Software wie Web Sara dabei unterstützen, die Umweltbetriebsdaten zu ermitteln sowie Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten (vgl. ESRS E1-E5 und ESRS S1), also u. a.:
Einsatz von Wasser, Rohstoffen, usw.
Abfallmenge, Abwasser, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Energiebilanz, Klimabilanz
Arbeits- und Gesundheitsschutz, z.B. Gefährdungsbeurteilung, SGA-Vorfälle
Darüber hinaus ist eine Software nützlich, die das Bearbeiten der geforderten Datenpunkte ermöglicht (ca. 1.200 Datenpunkte für Set 1 ESRS). Das Beratungsunternehmen Qumsult plant, eine derartige Softwarelösung zu entwickeln.
Weiterführende Informationen:
Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK): DNK-Erklärung, Erklärvideo und Infoblatt zu CSRD, Befreiungsmöglichkeiten von der Einzelberichtspflicht von Tochterunternehmen sowie zu Berichtspflichten bei Sonderkonstellationen