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Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) Nachhaltigkeitsberichte: Wer muss ab wann liefern?

Quelle: Pressemitteilung Qumsult 6 min Lesedauer

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Der Countdown hat begonnen. Je nach Unternehmensgröße müssen ab 2025 die ersten Nachhaltigkeitsberichte für das vorhergehende Geschäftsjahr erstellt werden. Welche Unternehmen sind ab wann in der Berichtspflicht? Und wo finden sich Hilfen und Leitlinien zur Berichtserstellung? Ein Überblick zu zentralen Punkten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).

Die Grafik zeigt, welche Unternehmen ab wann einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen.(Bild:  QUMsult)
Die Grafik zeigt, welche Unternehmen ab wann einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen.
(Bild: QUMsult)

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet bestimmte Unternehmen, einen Nachhaltigkeitsbericht nach festgelegten Standards zu erstellen. Die Richtlinie ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und muss 18 Monate später von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, also bis 6. Juli 2024.

Große, kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen bereits fürs Bilanzjahr 2024 zu Nachhaltigkeit berichten. Weitere Unternehmen sind schrittweise betroffen. Wer einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen muss und welche Lösungen es für Berichterstattung und Ermitteln relevanter Betriebsdaten gibt, erläutert der nachfolgende Beitrag.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive ist die Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive. Ziel ist, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung zu stellen.

Europäische Berichtsstandards

Wichtige Elemente der CSRD sind einheitliche EU-Standards für Nachhaltigkeitsinformationen, die sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Unternehmen, die zukünftig Nachhaltigkeitsberichte auf der Grundlage der CSRD erstellen müssen, legen Informationen zu den ESRS offen.

Ein großer Teil dieser Standards greift dabei auf Erfahrungen von Unternehmen zurück, die nach der Global Reporting Initiative (GRI) berichten. Die GRI besteht fort, mit ihr berichten Anwender freiwillig zu den Auswirkungen ihrer Organisation auf Umwelt, Menschen und Wirtschaft.

Zukünftig soll es vier Sets der ESRS geben, Set 1 wurde bereits veröffentlicht.

Übersicht über ESRS und Inhalte

Set Inhalt Veröffentlichung delegierter Rechtsakte
Set 1
12 Berichtsstandards
Allgemeine Anforderungen an einen Nachhaltigkeitsbericht und allgemeine Angaben (ESRS 1 und 2) )
Umwelt: Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen, biologische Vielfalt und Ökosysteme, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E1-E5) )
Soziales: Eigene Belegschaft, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer (ESRS S1-S4)
Unternehmenspolitik (ESRS G1), u.a. Unternehmenskultur, Lieferantenbeziehungen, Lobbying, Schutz von Whistleblowern, Zahlungspraktiken
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772: Gilt ab 1. Januar 2024 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen
Set 2
Branchenbezogene Standards für 10 Branchen,;
vereinfachte Berichtsstandards für börsengelistete kleine und mittlere Unternehmen sowie Nicht-EU-Unternehmen, ggfs. Erweiterungen für Set 1

Voraussichtlich Mitte 2026
Set 3 und 4
Branchenbezogene Berichtsstandards für voraussichtlich
ca.30 weitere Branchen
In Planung
Erstellt mit dem HTML Tabellen Generator von netgrade

Zu Set 1 ESRS mit allgemeinen Anforderungen und Angaben sowie Umwelt, Soziales und Unternehmenspolitik (Environment, Social und Governance, ESG) sollen voraussichtlich ca. 1.200 Datenpunkte bearbeitet werden. Für bestimmte Kriterien sollen schrittweise Angabepflichten im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr der Berichterstattung gelten.

Wer ist betroffen?

Die Berichtspflicht nach CSRD gilt zukünftig schrittweise für mehr als 15.000 Unternehmen in Deutschland, und zwar...

  • ab 2025: für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits nach CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz berichtspflichtig sind, also große, kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mind. 25 Mio. € und/oder Nettoumsatzerlösen von mind. 50 Mio. €
  • ab 2026: für große Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die bisher nicht berichten müssen. Als groß gelten Unternehmen, die mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:
    -Bilanzsumme: mind. 25 Mio. €
    -Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. €
    -durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250
  • ab 2027: für börsennotierte KMU (> 10 und < 250 Beschäftigte), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück)-Versicherungsunternehmen, mit weniger als 250 Beschäftigten – Ausnahme: börsennotierte Kleinstunternehmen*.
    (Hinweis: Betroffene Börsennotierte KMU können sich während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren von der Berichterstattung befreien lassen. Dazu müssen sie in ihrem Lagebericht erklären, warum sie ihrer Pflicht noch nicht nachkommen können. Sie müssen dann ihren ersten Bericht für das Berichtsjahr 2028 in 2029 veröffentlichen.)
  • ab 2029: für Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen und mehr als 150 Mio. € Nettoumsatzerlöse in der EU.

Die Berichtspflicht besteht jeweils für das vorherige Bilanzjahr, also erstmalig bereits für das Geschäftsjahr 2024. Informationen müssen bis zum 30. April des Folgejahres offengelegt werden, d. h. die ersten Unternehmen müssen bis 30. April 2025 über das Geschäftsjahr 2024 berichten.

*Definition Kleinstunternehmen: Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen: Bilanzsumme: max. 450.000 €, Nettoumsatzerlöse: max. 900.000 €, Durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: max. 10 (Quelle: Delegierte Richtlinie)

Umsetzung in der Praxis

Zunächst müssen Unternehmen prüfen, ob sie betroffen sind. Ist dies der Fall, sind die Unternehmen gut beraten, bereits jetzt zu planen, wie sie den geforderten Nachhaltigkeitsbericht erstellen und wer zuständig ist. Dabei gibt es einige Punkte zu beachten.

Doppelte Wesentlichkeit

Am Anfang steht die sog. Wesentlichkeitsanalyse. Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist „wesentlich“, wenn er die Kriterien für die Wesentlichkeit der Auswirkungen oder für die finanzielle Wesentlichkeit oder für beide erfüllt, d. h.: Welche Auswirkungen hat die eigene Geschäftstätigkeit (inside-out) und welche finanziellen Risiken und Chancen gibt es durch die Einwirkungen von außen (outside-in). Also z. B. welche Auswirkungen hat das eigene Unternehmen auf den Klimawandel (u. a. CO2-Emissionen, Energieträger und -verbrauch) und welche Folgen hat das für das Unternehmen, insbesondere finanzielle Aspekte. Leitlinien zur Wesentlichkeitsanalyse sollen Unternehmen unterstützen, sie liegen derzeit als Entwurf in englischer Sprache vor (s. weiterführende Informationen am Ende des Beitrags).

Bericht und Prüfpflicht

Die Berichterstattung muss in einem separaten Abschnitt des Lageberichts erfolgen. Der Bericht muss maschinenlesbar sein, gefordert werden XHTML-Format und XBRL-Tags für den Nachhaltigkeitsbericht, und er muss geprüft werden, voraussichtlich durch Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfer oder unabhängige Anbieter.

Eine Entscheidungshilfe zu Möglichkeiten, sich von der Einzelberichtspflicht von Tochterunternehmen zu befreien sowie zu Berichtspflichten bei Sonderkonstellationen finden Unternehmen hier in dem Flussdiagramm des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK), Stand: November 2023.

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Werkzeuge und Hilfen für die Umsetzung

Eine Möglichkeit zum Erstellen von Nachhaltigkeitsberichten bietet der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK). Unternehmen berichten zu den gefragten Inhalten („comply“). Werden Kriterien nicht erfüllt, weil sie nicht zutreffen oder noch nicht umgesetzt sind, können Unternehmen dies erklären und Ziele für die Umsetzung benennen („explain“). Anhand von 20 Kriterien werden relevante Informationen erfasst, von der Geschäftsstelle des DNK auf formale Vollständigkeit geprüft und dann online veröffentlicht. Die DNK-Erklärung wird aktuell an Anforderungen der CSRD angepasst, insbesondere bezüglich der ESRS.

Zusätzlich kann HSEQ-Software wie Web Sara dabei unterstützen, die Umweltbetriebsdaten zu ermitteln sowie Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten (vgl. ESRS E1-E5 und ESRS S1), also u. a.:

  • Einsatz von Wasser, Rohstoffen, usw.
  • Abfallmenge, Abwasser, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Energiebilanz, Klimabilanz
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz, z.B. Gefährdungsbeurteilung, SGA-Vorfälle

Darüber hinaus ist eine Software nützlich, die das Bearbeiten der geforderten Datenpunkte ermöglicht (ca. 1.200 Datenpunkte für Set 1 ESRS). Das Beratungsunternehmen Qumsult plant, eine derartige Softwarelösung zu entwickeln.

Weiterführende Informationen:

Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK): DNK-Erklärung, Erklärvideo und Infoblatt zu CSRD, Befreiungsmöglichkeiten von der Einzelberichtspflicht von Tochterunternehmen sowie zu Berichtspflichten bei Sonderkonstellationen

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC): erarbeitet die European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 zu Set 1 ESRS (Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Juli 2023)

European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG): Publication of the 3 Draft EFRAG ESRS IG documents (EFRAG IG 1 to 3); dort sind zu finden
-Entwürfe zu Leitlinien zur Wesentlichkeitsanalyse (pdf) (EFRAG IG 1: Materiality assessment implementation guidance, December 2023),
-Leitlinien zur Wertschöpfungskette (pdf) (EFRAG IG 2: Value chain implementation guidance, December 2023)
-und ESRS-Datenpunkte (Excel-Sheet, December 2023)

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