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REACh-Verordnung

Umsetzung der REACh-Verordnung in der Recyclingwirtschaft

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Sicherheitsdatenblätter

Nach der neuen REACH-Verordnung sind Sicherheitsdatenblätter nur den Kunden zur Verfügung zu stellen, die diese bei ihnen anfordern. Ansonsten sind SDS nur für die Stoffe und Gemische notwendig, die selbst als gefährlich eingestuft sind bzw. gefährliche Inhaltsstoffe enthalten. Ob ein SDS benötigt wird, kann am besten anhand des Entscheidungsbaums (s. Abb. 3) getroffen werden.

Für den Fall, dass Recyclingunternehmen Stoffinformationen benötigen, kann auf veröffentlichte Sicherheitsdatenblätter zurückgegriffen werden, bei den Herstellern angefordert oder bei Recyclingverbänden um Hilfestellung gebeten werden. Werden veröffentlichte Stoffdaten genutzt, ist lediglich zu prüfen, ob die Anwendung im eigenen Betrieb abgedeckt ist, ansonsten sind Ergänzungen notwendig.

In einer weiteren Prüfung gemäß REACH ist zudem zu untersuchen, welche Rolle das Unternehmen im Sinne von REACh übernimmt. Ist das Unternehmen Importeur/Hersteller, nachgeschalteter Anwender, Händler und/oder Aufbereiter von Sekundärrohstoffen? Auch daran knüpfen sich entscheidende Verpflichtungen unter REACh. Ein Aufbereiter von Abfällen bzw. ein Hersteller von Sekundärrohstoffen ist nach Auffassung der EU-Kommission (s. CA/24/2008 rev.2) wie ein Hersteller/Importeur mit den entsprechenden Registrierungspflichten unter REACh zu fassen, jedoch ist die Ausnahmeregelung nach Art. 2. Abs. 7 d meistens anwendbar. Ein Händler dagegen, der ausschließlich Stoffe ankauft und verkauft, hat lediglich die Weitergabe von Stoffinformationen zu beachten.

Außerdem ist zu untersuchen, ob Stoffe/Gemische aus dem Nicht-EU-Ausland importiert werden. Werden bereits zurückgewonnene Stoffe aus Ländern, die nicht der EU angehören,z.B. Schweiz, China, in den EU-Raum importiert, kann von der Ausnahme nach Art. 2 Abs. 7d nicht Gebrauch gemacht werden. Das bedeutet, dass die Sekundärrohstoffe, wenn sie die abfalltypischen Eigenschaften verloren haben, einer Registrierungspflicht zu unterziehen sind.

Einordnung in Stoffplattformen

Nach Beendigung der Vorregistrierung im Dezember 2008 werden alle Unternehmen, die Stoffe wie Eisen, Kupfer in Recyclingunternehmen vorregistriert haben, nun in die entsprechenden „Stoffplattformen“ (SIEFs-Substance Information Exchange Forum) eingeordnet. Seit Anfang 2009 werden aus den SIEFs E-Mails vom Organisator, dem SFF-SIEF Formation Facilitator, in englischer Sprache versandt, um abzufragen, ob sich die Recycler bzw. alle anderen am SIEF beteiligten Unternehmen tatsächlich im richtigen SIEF befinden. Dazu muss wiederum die Frage der Stoffidentität geklärt werden.; Es wird abgefragt, ob tatsächlich Stoffidentität mit dem im SIEF „organisierten Stoff“ gegeben ist. Außerdem wird ermittelt, ob das Unternehmen nach der Vorregistrierung auch eine Registrierung der vorregistrierten Stoffe plant. Dies ist für Sekundärrohstoffe nicht notwendig, für die die Ausnahme nach Art. 2 Abs. 7 d der REACh-Verordnung greift.

Die E-Mail-Anfragen der SIEF-Organisatoren sollten in jedem Fall beantwortet werden: nach Art. 29 Abs. 3 ist den Unternehmen, die sich um die existierenden Daten für den jeweiligen Stoff kümmern, mitzuteilen, ob im (Recycling-)Unternehmen eventuell Hintergrundinformationen, z.B. Expositionsszenarien beim Recycling, über den Stoff vorliegen, Studien bekannt sind, etc. Da dies in der Regel nicht der Fall ist, kann im SIEF z.B. eine passiveoder „schlafende“ („Dormant“) Funktion eingenommen werden, falls eine Registrierung nicht notwendig ist. Dies führt dazu, dass keine weiteren E-Mails mehr beantwortet werden müssen.

Die allgemeine Informationspflicht in der Lieferkette ist eine generelle Verpflichtung unter REACh, die auch diejenigen Unternehmen betrifft, die keine Registrierung vornehmen müssen. Sie resultiert aus der Vorgabe der Transparenz von Stoffströmen und Offenlegung von Stoffdaten, um gefährliche Inhaltsstoffe identifizieren zu können. Diese Informationspflicht gilt bereits seit Inkraftsetzung von REACh, deshalb müssen Unternehmen bereits heute darauf eingestellt sein, wenn Kunden entsprechende Informationen anfordern. Die generelle Informationspflicht wird auch die Unternehmen, die mit ihren Stoffen und Gemischen im Abfallbereich bleiben, in den nächsten Jahren treffen. Mit der weiteren Einführung von GHS (Globally Harmonized System für Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen) und REACh wird es weltweit von Bedeutung sein, gefährliche Inhaltsstoffe von der Herstellung über die Weiterverarbeitung bis hin zur Entsorgung transparent zu machen und zu identifizieren.

Literatur

Büchler, F., 2009, Erste Erfahrungen aus Sicht der Europäischen Chemikalienagentur. Chemierechtstag, Frankfurt/Main, 21. Januar 2009.

ECHA, 2007, Guidance for Identification and Naming of Substances. www.echa.europa.eu.

N.N., 2009, Draft Guidance for the Provision of Information in the Supply Chain and Safety Data Sheets for Recovered Substances and Preparations in Accordance with Articles 2.7 d, 31 and 32 of REACH, unveröffentlicht.

*Dr. B. Kummer, Kummer Umweltkommunikation GmbH, 53604 Bad Honnef

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