REACh-Verordnung Umsetzung der REACh-Verordnung in der Recyclingwirtschaft
Zahlreiche Recyclingunternehmen sind bisher den Hinweisen der Behörden und Verbänden gefolgt, Stoffe vorsorglich vorzuregistrieren, auch wenn noch unklar ist, ob tatsächlich REACh-Pflichten angewendet werden müssen. 2009 müssen sich Recyclingunternehmen zwar nicht auf die kommenden Registrierungspflichten vorbereiten, sie müssen jedoch gewappnet sein, um ihren Informationspflichten gerecht zu werden.
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Seit dem 1. Juni 2007 ist die REACh-Verordnung in Kraft. Sie richtet sich an Hersteller, Importeure und Anwender von Stoffen, Gemischen/Zubereitungen und Erzeugnissen. Obwohl die Auswirkungen, die die EU-weit geltende Chemikalienverordnung REACh noch mit sich bringen wird, schwer einschätzbar sind, haben sich 2008 auch Recyclingunternehmen auf die anstehenden Fristen zur Vorregistrierung vorbereitet. Unternehmen, die beispielsweise in der Aufbereitung von Stahlschrott tätig sind, haben Eisen (Fe) sowie Legierungsbestandteile wie Kupfer (Cu), Aluminium (Al) oder Chrom (Cr) vorregistriert und sind den Hinweisen der Behörden und Verbänden gefolgt. Bereits am 19. Dezember 2008 wurde eine erste Liste der vorregistrierten Stoffe veröffentlicht. Demnach haben aus den 27 EU-Mitgliedstaaten insgesamt 65.000 Unternehmen (Rechtspersönlichkeiten) eine Vorregistrierung vorgenommen. Insgesamt wurden 2,7 Millionen. Vorregistrierungen für fast 150.000 Stoffe vorgenommen. Darunter sind rund 100 000 Altstoffe (EINCES), 4 000 Neustoffe (ELINCS) und 41 000 Stoffe, die ohne EU-Identifizierung vorregistriert wurden. Deutschland steht mit 8.632 Unternehmen, die 818 004 Vorregistrierungen vorgenommen haben, an erster Stelle (s. Abb. 1)
Verpflichtungen für ein Recyclingunternehmen
Um als Recyclingunternehmen klären zu können, welche Rolle das Unternehmen unter REACh hat und welche Verpflichtungen sich daraus ergeben, muss zunächst geklärt werden, ob mit Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder ausschließlich mit Abfall umgegangen wird. Nur wer Stoffe und Stoffe in Gemischen (bisher: Zubereitungen) in Verkehr bringt bzw. herstellt, ist unter REACh registrierungspflichtig. Unternehmen wie Händler und Verarbeiter haben andere Pflichten zu erfüllen, die jedoch weniger aufwändig sind.
Die REACh-Verordnung definiert in Art. 3, was unter einem „Stoff“ zu verstehen ist. Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten sind auf den ersten Blick einfach zu verstehen, in der Praxis ist die Anwendung jedoch oft mit Problemen behaftet. Eisen sowie alle Nichteisenmetalle sind gemäß REACh-Definitionen beispielsweise Stoffe. Legierungen sind spezielle Gemische/Zubereitungen, gebrauchte Elektrogeräte, Altautos oder Abbruchschrotte sind wiederum Erzeugnisse bzw. Abfall. Ist das Unternehmen selbst nicht in der Lage zu entscheiden, ob es ausschließlich mit Stoffen oder Gemischen umgeht, sollte es professionellen Rat einholen bzw. die „Guidance for Identification and Naming of Substances under REACh“ (ECHA, 2007) heranziehen. Diese Vollzugshilfe ist neben anderen Umsetzungsvorschriften, die von der europäischen Chemikalienagentur ECHA veröffentlicht werden, ein wichtiger Hinweis bei der Anwendung von REACh. Die europäische Vollzugshilfe ist allerdings nicht in der Lage zu klären, ob man es mit Abfällen oder Sekundärrohstoffen zu tun hat. Die Entscheidung kann nur dann endgültig gefällt werden, wenn klar ist, wann das Ende der Abfalleigenschaft erreicht ist. Die ersten Kriterien dafür sind nun im Rahmen der neuen Abfallrahmenrichtlinie definiert worden (s. Kasten „Ende der Abfalleigenschaft“). Konkrete Kriterien werden durch das IPTS (Institute for Prospective Technological Studies)gemeinsam mit den betroffenen Wirtschaftsverbänden erarbeitet. Die Frage des Beginns von REACh und das Ende der Abfalleigenschaft lässt sich nur über das Abfallrecht klären.
Ausnahmen für Sekundärrohstoffe
Ist die Prüfung, ob das Ende der Abfalleigenschaft erreicht ist, abgeschlossen, kann bei den meisten Sekundärrohstoffen von einer Ausnahme in der REACH-Verordnung Gebrauch gemacht werden (REACH Art. 2, Abs. 7d). Um von der Ausnahme nach Art. 2 Abs. 7d der REACh-Verordnung Gebrauch machen zu können und keine Registrierung vornehmen zu müssen, sind neben dem Nachweis der Stoffidentität entsprechende Stoffinformationen nach Art. 31 und 32 vorzuhalten. Eine Stoffidentität ist gegeben, wenn im Recyclingprozess keine chemischen Veränderungen erfolgen. Dies ist in den überwiegenden Fällen zutreffend, z.B. beim Metall- und Stahlrecycling oder der Lösemitteldestillation. Es wird Fälle geben, in denen eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen ist wie bei der Altöl- oder Kunststoffverwertung, und es gibt Beispiele, bei denen bereits eine Ausnahme von den Registrierungspflichten erteilt wurde, weil es sich um natürliche Stoffe handelt (Altpapier/Cellulose, Altglas/Silikate, Bioabfälle).
Diese Stoffinformationen bedeuten gemäß Art. 31: Sicherheitsdatenblattinformationen (SDS – Safety Data Sheets) und gem. Art. 32 allgemeine Stoffinformationen. Zur Einhaltung der Pflichten gemäß Art. 2 Abs. 7d haben zahlreiche europäische Verbände der Recycling- und Entsorgungswirtschaft eine Umsetzungshilfe (N.N., 2009) erarbeitet, die bereits der EU-Kommission und der ECHA vorgestellt wurde. Im vorliegenden Papier wird nicht nur ausführlich dargelegt, ob und wann ein Sicherheitsdatenblatt benötigt wird, sondern auch nach Stoffströmen (z.B. Kunststoffe, Aluminium-, Kupfer- und Eisenschrotte, Altpapier) unterschieden, welche Informationen konkret für die Erstellung von Sicherheitsdatenblätter gebraucht werden. Derzeit wird auf dieser Grundlage eine „Guidance“ speziell für den Recyclingsektor erarbeitet.
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