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Die Wertung dahinter ist: Zeichnet sich ab, dass der Schuldner nicht mehr alle Gläubiger befriedigen kann, sollen Gläubiger, die um diese Situation wissen, zulasten der arglosen Gläubiger keinen Vorteil haben. Oder andersherum formuliert: Wer nicht über dieses Sonderwissen verfügt, wird durch die Anfechtung geschützt.
Hinzu kommt noch ein weiterer Aspekt: Die Insolvenzanfechtung erhöht in vielen Fällen auch die Chancen zur Rettung des insolventen Unternehmens und der Arbeitsplätze. Weil durch die Anfechtung die Insolvenzmasse erhöht wird, steht häufig auch mehr Geld für die Sanierung zur Verfügung.
Das Anfechtungsrecht ist jedoch in jüngster Zeit stark kritisiert worden. Geschäftspartner und künftige Anfechtungsgegner beklagen Rechts- und Planungsunsicherheit und fühlen sich unzureichend geschützt. Im Geschäftsleben völlig normale Handlungen wie Ratenzahlungen, die Stundung eines Kredits etc. seien plötzlich anfechtbar – und das auf 10 Jahre.
Geschäfte insolvenzfest gestalten
In der Tat müssen Unternehmen bei Krisen ihrer Schuldner mit einem gewissen Anfechtungsrisiko leben. Für die Anfechtung gibt es jedoch, wie oben ausgeführt, gute Gründe. Und gleichzeitig bietet die Praxis durchaus Möglichkeiten, wie sich Unternehmen gegen eine spätere Anfechtung schützen können. So sind z.B. sog. Bargeschäfte insolvenzfest. Bargeschäft meint dabei nicht „bar bezahlt“, sondern ist in Abgrenzung zum Kreditgeschäft zu verstehen.
Es liegt dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind und in einem so engen zeitlichen Zusammenhang stehen, dass Vermögen praktisch nur umgeschichtet wird. Entscheidend ist, dass das Geschäft nicht den Charakter eines Kreditgeschäfts hat. So handelt es sich z.B. um ein Bargeschäft, wenn ein Dienstleister die bezahlte Leistung innerhalb von 30 Tagen abarbeitet. Solche insolvenzfeste Bargeschäfte können im konkreten Fall durch eine entsprechende Abrede vereinbart werden.
Gleichwohl muss man der Kritik in einzelnen Punkten eine gewisse Berechtigung zugestehen. Sie hat sich jedoch weniger am Recht selbst, als vielmehr an Praxis und Rechtsprechung entzündet. So haben u.a. einzelne Insolvenzverwalter die Anfechtung nach dem Schrotflinten-Prinzip angewendet. Rechtshandlungen im relevanten Zeitraum wurden mehr oder weniger pauschal angefochten – in der Hoffnung, dass etwas für die Masse hängen bleibt.
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