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Insolvenzrecht

Die Insolvenzanfechtung in der Kritik

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Das ist nicht nur unseriös, sondern bringt auch das an sich sinnvolle Rechtsinstitut in Misskredit. Auch die Rechtsprechung war bisweilen für Gläubiger schwer nachvollziehbar, wenn es um die Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen ging. Hinzu kommt, dass mit zehn Jahren der Anfechtungszeitraum äußerst großzügig bemessen ist.

Feinjustierungen ja, Abschaffung nein!

Vor diesem Hintergrund könnte man in der Tat über einige kleinere Korrekturen nachdenken. Damit früher Rechtsfrieden eintritt, ließe sich über eine Verkürzung der Anfechtungsfrist auf fünf Jahre diskutieren, zumal ca. 95 Prozent der Anfechtungen in diesem Zeitraum erfolgen. Die gesetzliche Verzinsung der anfechtbaren Zahlungen ab Verfahrenseröffnung sollte durch eine Verzinsung ab Rechtshängigkeit der Anfechtung ersetzt werden. So wären Mitnahmeeffekte in der aktuellen Niedrigzinsphase ausgeschlossen.

Auch sollte die außergerichtliche Anfechtung für den Insolvenzverwalter nicht gesondert vergütet werden. Schließlich gilt es, die Möglichkeit der Pauschalanfechtung in der Praxis zu verhindern. Dazu müssen die gesetzlichen Anforderungen an die Anfechtungserklärung konsequenter durchgesetzt werden. Denn das Gesetz verlangt schon jetzt, dass alle anspruchsbegründenden Tatsachen im Anfechtungsschreiben konkret zu nennen sind. Was die Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen angeht, ist die Rechtsprechung bereits wieder etwas zurückgerudert und legt die Tatbestandsmerkmale wieder restriktiver aus.

Entscheidend ist aber: Diskutiert werden sollten nur Feinjustierungen, die das bewährte und sinnvolle Institut Insolvenzanfechtung als solches unangetastet lassen. Denn wenn die Insolvenzanfechtung stark eingeschränkt oder gar abgeschafft würde, geriete das fein austarierte Gefüge des Insolvenzrechts aus dem Gleichgewicht.

Die Insolvenzanfechtung ist ein integraler Bestandteil des Insolvenzrechts und zur Verwirklichung der Gläubigergleichbehandlung unverzichtbar. Sie dient letztlich dem Schutz aller und insbesondere der wirtschaftlich schwächeren Gläubiger, die sonst als erste unter die Räder kommen. Dieser Schutz ist ein hohes Gut, das unter keinen Umständen preisgegeben werden darf.

* Der Autor ist Insolvenzverwalter und Vorsitzender des Verbands Insolvenzverwalter Deutschland (VID) e.V.

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