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Nadelstichverletzungen

Was sind„Sichere Instrumente“ nach der neuen Biostoffverordnung?

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Bei „passiven“ Sicherheitsprodukten wird der Schutzmechanismus ohne Zutun des Benutzers durch den gewöhnlichen Arbeitsablauf ausgelöst – so zum Beispiel bei den meisten Sicherheitsvenenverweilkathetern. Das Herausziehen der Führungsnadel aus dem Katheter aktiviert hier automatisch den Kanülenschutz. Weiterhin finden sich in dieser Kategorie Spritzen und Fertigspritzen mit Nadelretraktionsmechanismus, bei denen ein vollständiges Eindrücken des Kolbens das Zurückziehen der Nadel bewirkt, sowie eine Vielzahl an Lanzetten zur sicheren peripheren Blutentnahme. Darüber hinaus ist eine dritte Gruppe zu nennen, die eine Zwitterstellung innehat. Meist wird bei diesen Produkten der Sicherheitsmechanismus mittels Knopfdruck aktiviert. Die eigentliche Sicherung erfolgt vollautomatisch, häufig unterstützt durch vorgespannte Federn. Dies findet sich beispielsweise bei Verweilkathetern ohne Zuspritzventil und bei so genannten Flügelkanülen für Kurzzeitinfusionen und Blutentnahmen. Hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit der sicheren Instrumente verweist die Norm auf die IEC 62366 und schließt damit den Bogen zu integrierten Sicherheitsmechanismen unter Beachtung der Anwenderfreundlichkeit. Es ist damit zu rechnen, dass zukünftig viele Kunden bei der Lieferung von „Sicheren Instrumenten“ die Einhaltung der genannten Norm einfordern werden. Allerdings ist aufgrund der sehr umfangreichen Prüfungen nicht damit zu rechnen, dass die Hersteller für alle Produkte innerhalb vertretbarer Fristen die entsprechenden Prüfzertifikate ausfertigen lassen können. Obwohl aller Wahrscheinlichkeit nach die meisten heute lieferbaren Sicherheitsprodukte die Norm erfüllen, sind die wenigen zugelassenen Prüfstellen nicht in der Lage, den momentanen Stau zeitnah abzuarbeiten.

Rechtskonforme Belieferung von Laboratorien

Für den Bereich der Blutdiagnostik ist es aufgrund der vorherrschenden Abrechnungssysteme üblich, dass das kooperierende Laboratorium insbesondere niedergelassene Ärzte das gesamte Material zur Diagnostik zur Verfügung stellt. Neben Blutentnahmeröhrchen umfasst dies häufig auch die dazu gehörenden Punktionsnadeln (Blutentnahmenadeln, Flügelkanülen und Lanzetten). Regelmäßig werden in Arztpraxen aber Blutentnahmen durch angestelltes Personal (MFA) durchgeführt, das per Gesetz vor Gefährdungen bei der Arbeit geschützt werden muss. Der (selbstständige) Praxisinhaber hingegen ist nur dann nicht an die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der Biostoffverordnung gebunden, wenn er die Tätigkeiten ausschließlich selbst ausführt. Auch die niedergelassenen Arztpraxen werden daher in der Regel gezwungen sein, zukünftig ausschließlich Sicherheitsprodukte für die Blutentnahme zu beziehen. Die mit den Sicherheitsprodukten verbundenen höheren Kosten gibt das beliefernde Labor in der Regel an die Arztpraxis weiter. Da es sich bei Kosten des Arbeitsschutzes jedoch um originäre Kosten handelt, die vom Arbeitgeber zu tragen sind, besteht hier ein Konflikt zwischen regelkonformen Verhalten und der Abrechnung der zusätzlichen Kosten gegenüber den Krankenkassen. Dennoch werden wohl die meisten niedergelassenen Ärzte den Forderungen der Biostoffverordnung Rechnung tragen und verstärkt eine Belieferung durch Sicherheitsprodukte von ihren Vertragslaboratorien fordern. Nur so genügen sie ihrer Pflicht als Arbeitgeber, die Beschäftigten nach dem aktuellen Stand der Technik zu schützen. Darauf sollten auch die Laborärzte ihre Kunden hinweisen.

* Prof. Dr.-Ing. A. Wittmann: Bergische Universität Wuppertal, Abteilung Sicherheitstechnik, 42119 Wuppertal

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