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Sensorische Analyse – Anforderungen an den Prüfer
Eine optimale Durchführung von sensorischen Prüfungen setzt voraus, dass die Personen, die für diese Untersuchungen eingesetzt werden, gut geschult sind und regelmäßig in den sensorischen Prüfungen trainiert werden.
Die DIN 10961 [6] stellt folgende Mindestanforderungen an die Prüfperson. Sie muss von sieben Prüfproben fünf richtig erkennen (70 %-Regel). Für diese Prüfproben sind 17 Substanzen benannt. Bis auf zwei Ausnahmen haben die Substanzen eine Konzentration von 0,05 Vol.-% in Wasser. Unter folgenden Substanzen kann ausgewählt werden: Essigsäureethylester, Essigsäureisoamylester, Benzaldehyd, 3-cis-Hexanol, Linalool, Vanillin, d-Carvon, Anethol, 1-Menthol, γ-Undecalacton, β-Ionon, Zimtaldehyd, Eugenol, Octen-1-ol-3, Diacetyl, γ-Nonalacton und Buttersäure.
Zur Kontrolle der Mindestanforderung bei der Erkennung von Intensitätsunterschieden wird Eugenol in wässrigen Lösungen mit den Volumenkonzentrationen 0,0005 %, 0,002 %, 0,01 % und 0,05 % verwendet. Die Unterschiede dieser vier Prüfproben müssen von der Prüfperson alle richtig erkannt werden. Da die in der DIN 10961 beschriebenen Eignungstests weniger auf die geruchlichen Probleme von Wasserproben abgestimmt sind, sollten hierfür eher Realproben mit Eigengeruch verwendet werden. Für den Trinkwasserbereich hat die DVGW Arbeitsgruppe Analytik in einem Informationspapier [7] die in Tabelle 2 genannten Geruchsubstanzen als geeignet definiert.
Grundsätzlich kann aber jeder Geruchsstoff verwendet werden. Testlösungen mit sehr intensiven Gerüchen sind jedoch ungeeignet. Weitergehende Prüfungen hinsichtlich Erfassen und Beschreiben von sensorischen Eindrücken und Intensitätsabstufungen sollten in Schulungen regelmäßig (z.B. jährlich) trainiert werden. Um sensorische Ergebnisse vergleichen zu können, sind zur Geruchsbeschreibung die Vorgaben nach DIN 10964 [8] zu verwenden.
Gustatorische Anforderungen bei sensorischen Prüfungen
Hinsichtlich der Voraussetzung für die Geschmacksprüfung kann man sich an die Vorgaben der DIN 10961 halten, da diese auch für die Trinkwasseruntersuchung durchaus geeignet sind. Zu beachten ist, dass die verwendeten wässrigen Lösungen hygienisch absolut einwandfrei sein müssen. Um die vier Grundgeschmacksarten zu erkennen, sind die in Tabelle 3 genannten Substanzen mit den dementsprechenden Prüfkonzentrationen zu verwenden. Die Eignung hinsichtlich der visuellen Anforderungen kann sowohl durch Farbtafeln im Rahmen der arbeitsmedizinischen Untersuchung als auch durch gefärbte, wässrige Testlösungen kontrolliert werden. Für die Probenahme sollten nur Personen eingesetzt werden, die die vorangehenden Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus muss hinsichtlich der Qualitätssicherung belegt werden, dass die Person zum Zeitpunkt der Probenahme ebenfalls in der Lage war, sensorische Prüfungen durchzuführen. Insbesondere bei den qualitativen sensorischen Tests ist auf die Eignung der Probenehmer zu achten, denn die Sensorik vor Ort ist ein wesentlicher Bestandteil bei der qualifizierten Probenahme und schließt folgende qualitative Prüfungen ein: Geruch, visuelle Prüfung, Färbung, Trübung, Bodensatz sowie Geschmack.
Vor dem Hintergrund, dass sich diese Parameter ggf. sehr rasch verändern, ist die sensorische Untersuchung grundsätzlich vor Ort durchzuführen.
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