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Neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter Gefahrstoffe sicher managen

Ein Gastbeitrag von Qumsult* Lesedauer: 6 min |

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Chemikalien unterliegen oft strengen Sicherheitsregeln für ihren Umgang und das Inverkehrbringen von Produkten. Die aktuellste Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/878 wirkt sich etwa auf die Auskunftspflicht mittels Sicherheitsdatenblättern innerhalb der Lieferkette aus – ein Überblick zu geltendem Chemikalienrecht.

Im Gefahrstoffrecht gibt es immer wieder Anpassungen. Anwender sollten sich daher regelmäßig zur aktuellen Gefahrstoffverordnung weiterbilden (Symbolbild).
Im Gefahrstoffrecht gibt es immer wieder Anpassungen. Anwender sollten sich daher regelmäßig zur aktuellen Gefahrstoffverordnung weiterbilden (Symbolbild).
(Bild: © MQ-Illustrations – stock.adobe.com)

In der Mehrzahl der Unternehmen gehen Beschäftigte mit Gefahrstoffen um. Zu den Aufgaben im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz gehört, Gefährdungen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Zentrale Informationsquelle ist das Sicherheitsdatenblatt. Seit dem 1. Januar 2023 müssen Sicherheitsdatenblätter dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2020/878 entsprechen. Für besonders besorgniserregende Stoffe und Gemische (Substances of Very High Concern, SVHC) gelten besondere Informationspflichten in der Lieferkette. Ziel ist, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, insbesondere auch Jugendliche sowie schwangere Frauen und Mütter sowie ältere und gesundheitlich beeinträchtigte Personen. Mit einer geeigneten Software für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Qualität (HSEQ: Health, Safety, Environment, Quality) gelingt die Aktualisierung mit geringem Aufwand.

Forderungen aus Gefahrstoffverordnung und TRGS: das Sicherheitsdatenblatt

Nach §6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung Informationen von seinen Lieferanten einholen. Die wichtigste Informationsquelle bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB). Da eine aktuelle Fassung verwendet werden muss, empfiehlt es sich, turnusmäßig alle zwei Jahre aktuelle Versionen anzufordern. Der Lieferant von Gefahrstoffen ist verpflichtet, diese Informationen bereitzustellen. Das Bereitstellen im Internet genügt, wenn der Kunde hierüber bei Erstlieferung informiert wird und bei Änderungen des SDB per E-Mail benachrichtigt wird. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verfügt und diesem Lieferweg zugestimmt hat.

Der Arbeitgeber muss das Sicherheitsdatenblatt auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüfen und ggf. beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt anfordern. Hintergrund für diese Plausibilitätsprüfung gem. GefStoffV in Verbindung mit der technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400 ist, dass Sicherheitsdatenblätter häufig fehlerhaft sind: So stellt z. B. eine Studie des Überwachungsprojekts Reach-EN-Force 6 (REF-6) aus dem Jahr 2019 fest, dass 44 Prozent aller Sicherheitsdatenblätter nicht rechtskonform sind. Korrekte Angaben sind jedoch die Basis für den sicheren Umgang und geeignete Schutzmaßnahmen wie persönliche Schutzausrüstung.

Neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter: Änderungen ermitteln und umsetzen

Mit der Verordnung (EU) 2020/878 vom 18. Juni 2020 wurde Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Reach) mit Wirkung zum 01. Januar 2021 geändert. Betroffen sind die Anforderungen für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern für chemische Stoffe und Gemische auf Basis des Artikels 31 Reach-Verordnung.

Wesentliche Punkte sind v. a. die folgenden: Mit der Änderung werden spezifische Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen berücksichtigt und die Regeln für Sicherheitsdatenblätter an die aus der sechsten und siebten Überarbeitung des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) angepasst.

Es wird auch festgelegt, wo die eindeutige Formelkennung (Unique formula identifier, UFI) bei gefährlichen Gemischen zur Verwendung an Industriestandorten und bei bestimmten Gemischen, die nicht verpackt werden, auf dem Sicherheitsdatenblatt erscheinen sollte.

Neue Anforderungen gelten, um die Kommunikation über Stoffe und Gemische mit endokrinschädlichen Eigenschaften entlang der Lieferkette zu verbessern (sog. „endokrine Disruptoren“ können bereits in geringsten Mengen durch Veränderung des Hormonsystems die Gesundheit schädigen). Ebenfalls betroffen von Änderungen sind spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte für die akute Toxizität gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP), die wichtig für die sichere Verwendung von Stoffen und Gemischen sind.

Wichtig: Sicherheitsdatenblätter, die dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2020/878 nicht entsprechen, dürfen seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Baua) stellt ein Dokument zum Anhang II der Verordnung (EU) 2020/878 zur Verfügung, in dem aktuelle Änderungen hervorgehoben sind.

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SVHC-Stoffe und Informationspflichten in der Lieferkette

Die ⁠Reach-Verordnung⁠ sieht ein mögliches Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe vor. Der Status als SVHC-Stoff wird offiziell durch die europäische Chemikalienagentur Echa bestätigt, indem sie den Stoff in der sog. Kandidatenliste auf ihrer Homepage veröffentlicht. Damit ergibt sich zwar noch keine Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette, die auch Verbrauchern nützen. „Informationspflichten in der Lieferkette“ bedeutet, dass Hersteller von Stoffen und Formulierer von Gemischen die Information bez. SVHC im Sicherheitsdatenblatt angeben müssen. Produzenten, die daraus ein Erzeugnis herstellen – z. B. Messingschrauben –, müssen gem. Art. 33 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nachfolgenden Produzenten in der Lieferkette Auskunft geben. So sollen diejenigen, die das Erzeugnis weiterverarbeiten, ausreichende Informationen für eine sichere Verwendung erhalten, mindestens jedoch den Namen des SVHC-Stoffes. Diese Informationspflicht besteht auch für Lieferanten auf Nachfrage eines Verbrauchers (Art. 33 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Die Kandidatenliste für SVHC-Stoffe wird laufend aktualisiert und von der Echa gepflegt.

Was muss im Gefahrstoffkataster/ -verzeichnis stehen?

Grundsätzlich muss beim Umgang mit Gefahrstoffen ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden (§6 Abs. 12 GefStoffV). Relevante Daten liefert im Wesentlichen das Sicherheitsdatenblatt. Folgende Daten müssen – mit Verweis auf das SDB – mind. enthalten sein:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Gefahrstoffkataster werden häufig als Excel-Tabellen erstellt. Daten sind dann allerdings oft nicht auf dem aktuellen Stand, die Aktualisierung ist zeitaufwendig.

Was gehört in eine rechtskonforme Betriebsanweisung?

Auf der Grundlage von Informationen und Ergebnissen aus der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Sie müssen den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zugänglich gemacht werden, möglichst in der Nähe des Arbeitsplatzes z. B. als Aushang. Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache verfasst sein, d. h. für nicht deutschsprachige Beschäftigte sind evtl. Übersetzungen erforderlich.

Betriebsanweisungen müssen mind. Informationen enthalten

  • über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe,
  • über angemessene Vorsichtsmaßnamen,
  • über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.

Beim Festlegen von Schutzmaßnahmen müssen neben Sicherheitsdatenblättern auch beachtet werden (TRGS 555):

  • arbeitsplatzspezifische Gegebenheiten,
  • Vorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich Anhänge,
  • technische Regeln für Gefahrstoffe und sonstige allgemein anerkannte Regeln bezüglich Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene.
  • Zusätzlich können auch weitere Informationen, wie Technische Merkblätter herangezogen werden.

Bei jeder „maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen“, z. B. bei geänderter Einstufung des verwendeten Gefahrstoffs, muss geprüft werden, ob zugehörige Betriebsanweisungen noch aktuell sind oder angepasst werden müssen. Und schließlich müssen Beschäftigte anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen werden.

Zusammenfassung

Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz müssen geltende Vorschriften kennen und umsetzen, das gilt auch bei Änderungen. Geeignete Software erleichtert die Arbeit erheblich, auch im Hinblick auf erforderliche Aktualisierungen, z. B. durch automatisches Einlesen von Sicherheitsdatenblättern sowie das Aktualisieren von Gefahrstoffkataster und Betriebsanweisungen auf Knopfdruck.

Beratung und Software

Experten im Arbeits- und Umweltschutz unterstützen Unternehmen aller Branchen und Größen beim Gefahrstoffmanagement, auch als externe Beauftragte sowie bei Aufbau und Pflege eines individuellen Gefahrstoffkatasters.

Mit der laufend aktualisierten HSEQ-Software Web Sara erhalten Anwender Unterstützung beim Gefahrstoffmanagement sowie bei Aufbau und Pflege eines individuellen Gefahrstoffkatasters. Mit dem Tool lassen sich PDF-Sicherheitsdatenblätter automatisch einlesen. Ein mühsames Abtippen oder „Kopieren und Einfügen“ der Daten ist nicht mehr nötig, denn das erledigt eine künstliche Intelligenz (KI). Die geforderte Plausibilitätsprüfung ist berücksichtigt. Aus den eingelesenen Daten des Sicherheitsdatenblatts entsteht ein individuelles Gefahrstoffkataster. Betriebsanweisungen können auf Knopfdruck erstellt werden, womit der Aufwand für deren Aktualisierung sinkt. Zudem können Nutzer ihre Gefahrstoffe rechtskonform managen. SVHC-Inhaltsstoffe werden hervorgehoben und Anwender können Gefahrstoffe mit SVHC filtern. So erhalten Unternehmen einen schnellen Überblick über SVHC- Stoffe.

Nutzer können Web Sara auch für den Gefahrstoffcheck nutzen: Sowohl für Stoffe als auch für Gemische wird die SVHC-Eigenschaft automatisch angezeigt. So lässt sich zuverlässig erkennen, ob die Informationspflicht in der Lieferkette zu SVHC-Stoffen in ihren Erzeugnissen angestoßen werden muss. Dabei berücksichtigt die Software immer den aktuellen Stand der geltenden Kandidatenliste. Und auch CMR-Stoffe werden aufgrund entsprechender H-Sätze erkannt und hervorgehoben, auch hier ist ein Filtern von Stoffen und Gemischen mit CMR-Eigenschaft sowie ein Gefahrstoffcheck möglich.

Interessierte können das Programm für Gefahrstoff-Management kostenlos 30 Tage lang testen. Weitere Infos dazu finden sich online auf websara.de(clu)

* Qumsult Unternehmensberatung, 79098 Freiburg im Breisgau

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