Umsetzung der REACh-Verordnung in der Recyclingwirtschaft
Entscheidungsbaum für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern: Der Entscheidungsbaum dient als Hilfestellung für Recyclingunternehmen für die Frage, ob ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 REACH-Verordnung notwenig ist (N.N., 2009). (Note 1: Wenn es der Kunde erwartet, kann ein Hersteller bei kommerziellen Zwecken gezwungen werden, ein Sicherheitsdatenblatt bereit zu stellen - auch wenn er gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist; Note 2: Wenn gefährliche Stoffe oder Gemische verkauft werden und die SDS bereits mit ausreichend Informationen gemäß Art. 31, Abs. 4 ausgestattet sind, müssen die Sicherheitsdatenblätter nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.)
(Archiv: Vogel Business Media)
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